Prozessverlauf
Das Amtsgericht lehnte das Begehren nach Rückzahlung von über 6.000 Euro plus Zinsen und Übernahme der Anwaltskosten ab. Das Landgericht Dresden änderte das Urteil im Berufungsverfahren ab und gab der Klage größtenteils statt. Der Vermieter wurde zur Rückzahlung von über 5.100 Euro plus Zinsen verurteilt, und auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Mieters sollte er bezahlen.
BGH hebt Berufungsurteil auf
Der Vermieter ging jedoch in Revision und zog bis vor den BGH. Dieser hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers zurück. Der 8. Zivilsenat sah die Mieterhöhungsverlangen jeweils als gültig an.
Örtlicher Mietspiegel sei entscheidend
Ob eine Mieterhöhung zulässig sei, hänge nicht in erster Linie mit der angegebenen Wohnfläche zusammen, die im Mieterhöhungsverlangen angegeben sei. Vielmehr komme es auf den örtlichen Mietspiegel an. Wenn jedoch die tatsächliche Wohnfläche immer noch zu einer Miete unterhalb des ortsüblichen Mietspiegels geführt hätte – wie im vorliegenden Fall geschehen – hätte der Vermieter die Mieterhöhung auch unter diesen geänderten Rahmenbedingungen durchsetzen können. Dementsprechend bleiben die Mieterhöhungsverlangen gültig und die Mieterhöhungen rechtens. Der Vermieter muss keine Rückzahlungen leisten, auch wenn die Wohnfläche schließlich nur 102 m² umfasst habe. (tku)
BGH, Beschluss vom 11.12.2020, Az.: VIII ZR 234/18
Bild: © fizkes – stock.adobe.com
Seite 1 BGH: Mieterhöhung ist trotz geringerer Wohnfläche wirksam
Seite 2 Prozessverlauf
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können