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11. September 2025
BRSG II: Hat die Halbherzigkeit ein Ende?

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BRSG II: Hat die Halbherzigkeit ein Ende?

BRSG II: Hat die Halbherzigkeit ein Ende?

Endlich die 60% Teilnahmequote knacken und mehr Mitarbeiter in die Betriebsrente bringen: Der vorliegende Regierungsentwurf des BRSG II setzt dafür auf automatische Teilnahme-Modelle, bessere Förderung sowie weniger Auflagen für Anbieter. Was verspricht der Gesetzentwurf?

Eine Kolumne von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP)

Ursprünglich sollten erste Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung von Betriebsrenten (BRSG II) zum Jahresbeginn 2025 in Kraft treten. Die neue Regierung hatte im Juni 2025 einen neuen Referentenentwurf vorgelegt und diesen nun im Regierungsentwurf ein wenig angepasst – die Zielsetzung ist identisch geblieben: der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch mehr Flexibilität Auftrieb geben. Was verspricht uns der vorliegende Gesetzentwurf?

Opting-out per Betriebsvereinbarung

Kernstück ist gegenüber der bisherigen Regelung ein erweitertes Opting-Out im neuen Abs. 3 des § 20 Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Beschäftigte nehmen automatisch an der Entgeltumwandlung teil. Sie können widersprechen. Neu ist: Unternehmen ohne tarifvertragliche Grundlage, d.h. ohne Tarifvertrag bzw. Anbindung an einen einschlägigen Tarifvertrag dürfen solche Optionsmodelle über eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen; Arbeitgeber ohne Betriebs- oder Personalrat haben andere Optionen.

Voraussetzung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20% auf den umgewandelten Lohn; im Gegensatz zum 15%-igen Zuschuss des § 1a Abs. 1a BetrAVG ist die gesetzliche Höchstgrenze nicht durch die SV-Ersparnis des Arbeitgebers gedeckelt. Die 20% Arbeitgeberanteil sind gem. § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG-E sofort gesetzlich unverfallbar; der gesetzliche Zuschuss in Höhe von bis zu 15% nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist damit abgegolten Die Regelung darf sämtliche fünf Durchführungswege der bAV einbeziehen, sodass der Arbeitgeberanteil von 20% über den Umweg des Opting-Out im Gegensatz zu § 1a Abs. 1a BetrAVG auch bei Direktzusagen und Unterstützungskassen verpflichtend wird. Jene Opting-Out Lösungen können frühestens ab 01.07.2026 eingeführt werden.

Beurteilung des IVFP

In Großbritannien hatte ein tarifvertragsfreies, jedoch gesetzlich verpflichtendes Opting-Out die Teilnahmequote an der bAV vor ca. 20 Jahren deutlich auf ca. 90% gesteigert. Wir hätten dieses Potenzial auch in Deutschland, wenn wir den „Herdentrieb“ der Menschen mit qualitativ hochwertiger bAV nützen würden. Dazu bedarf es jedoch eines Opting-Out auf Basis gesetzlicher Verpflichtung für alle Arbeitgeber; dieses hier nach BRSG II ist freiwillig und daher, wie so oft nach deutscher Art, halbherzig.

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