Mehr Förderung für geringes Einkommen
Die steuerliche Förderung für arbeitgeberfinanzierte bAV über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds von Geringverdienenden nach § 100 EStG wird ausgebaut. Der maximale Förderbetrag steigt gem. Abs. 2 jener Vorschrift von 288 Euro auf 360 Euro im Jahr und der Maximalbeitrag gem. Abs. 6 von 960 Euro auf 1.200 Euro. Die Einkommensgrenze wird gem. Abs. 3 Nr. 3 mit 3% dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt; aktuell entspricht dies 2.898 Euro Bruttoeinkommen pro Monat.
Beurteilung des IVFP
Eine vom Staat geförderte rein arbeitgeberfinanzierte bAV für Geringverdienende, also diejenigen, die bislang überwiegend nichts vom Kuchen der bAV abbekommen, ist grundsätzlich sinnvoll. Die Anpassung der Geringverdienergrenze an die BBG-Renten ist begrüßenswert; so rutschen Beschäftigte nicht mehr allein wegen normaler Lohnerhöhungen aus der Förderung. Leider ändert die Reform an der Voraussetzung des Abs. 3 Nr. 5, dass nur ungezillmerte Tarife angeboten werden dürfen, nichts; dies ist sehr enttäuschend, da der Gesetzgeber erneut nicht verstanden hat, wie wichtig es im Zusammenhang mit Altersvorsorge ist, auch die Vertriebe zufriedenzustellen. Schließlich kommen die Änderungen erst zum 01.01.2027 und damit deutlich später als erforderlich.
Mehr Flexibilität für Bezieher von Teilrenten
Zum 01.07.2026 können Mitarbeiter gem. § 6 BetrAVG auch Betriebsrenten vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie eine Teilrente der Deutschen Rentenversicherung beziehen wollen. Das war bisher an den Bezug einer gesetzlichen Vollrente geknüpft. Betriebliche Regelungen, an die der gesetzliche Rentenbezug geknüpft ist, werden durch das Gesetz allerdings nicht automatisch außer Kraft gesetzt. Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarungen müssen entsprechend geprüft und ggf. angepasst werden.
Beurteilung des IVFP
Mehr Motivation für ältere Arbeitnehmende, mit ausreichend Auskommen länger zu arbeiten, jedoch keine Impulse für den Vertrieb von bAV.
Weitere durch das BRSG II geplante Änderungen
- Für Pensionskassen werden Anlage- und Bedeckungsvorschriften flexibilisiert. Das soll höhere Renditechancen ermöglichen, ohne die Auszahlungen stark schwanken zu lassen. Sozialpartnermodelle sollen zusätzliche Puffer aufbauen können. Für Versicherte bleibt die Aufsicht bestehen.
- Kleinere Anwartschaften lassen sich künftig leichter abfinden. Das Geld fließt dann unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung. Damit wird die nachgelagerte Besteuerung sichergestellt und Bürokratie reduziert. Für Betroffene kann das administrativ entlastend sein.
- Es soll, anders als im Referentenentwurf geplant, zu einer Evaluierung der Maßnahmen kommen. Gem. § 30a BetrAVG-E wird das BMAS bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der bAV auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.
Zeitplan und nächste Schritte
- 09.10.2025: 1. Lesung im Bundestag
- 03.11.2025: Anhörung im Ausschuss für Arbeit & Soziales
- 07.11.2025: 2./3. Lesung im Bundestag und Verabschiedung
Lesen Sie auch: bAV am Scheideweg: Warum ein Umdenken nötig ist
Seite 1 BRSG II: Hat die Halbherzigkeit ein Ende?
Seite 2 Mehr Förderung für geringes Einkommen
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können