Meldefrist: Zwei Regelungen sind Marktstandard
Die Experten wiesen auch auf zwei Besonderheiten der diesjährigen Analyse hin. Eine davon betrifft die Regelungen zur Meldefrist. Hier weisen immer mehr Anbieter ausdrücklich darauf hin, dass es keine Meldefrist gibt – die BU-Leistung ist damit unabhängig davon, wann die BU gemeldet wird. 173 Produkte nutzen diese Regelung, sie ist somit inzwischen die am häufigsten am Markt verwendete. Geringfügig weniger Produkte haben keinen Hinweis auf eine Meldefrist.
„In der Regulierungspraxis ist diese Regelung für den Kunden häufig gleichwertig, auch wenn sich der Versicherer nicht speziell zu diesem Punkt äußert“, erklärt infinma-Geschäftsführer Dr. Jörg Schulz. Aus diesem Grund hat die infinma erstmals beide Regelungen als Standard bewertet. Sollten allerdings mehr Anbieter ausdrücklich einen Verzicht auf die Meldefrist in die Bedingungen aufnehmen, könnte es sein, dass der fehlende Hinweis ab nächstem Jahr so bewertet wird, dass der Standard eben nicht erfüllt ist. Für Kunden sei jede Art von Transparenz wünschenswert.
Beitragsstundung: Verzicht auf Stundungszinsen?
Die zweite Besonderheit betrifft die Beitragsstundung. Die weit überwiegenden Anzahl der Tarife gibt sieht die Möglichkeit der Beitragsstundung für den Zeitraum der Leistungsprüfung vor. Bei je etwa der Hälfte fallen bei Ablehnung Stundungszinsen an bzw. nicht an. Obwohl beide Varianten gleich häufig vorkommen, bewertet das Unternehmen den Verzicht auf die Stundungszinsen als positiv, da dies vorteilhafter für den Kunden ist. (js)
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