Was ist mit Obliegenheiten des Versicherten?
Obliegenheiten, auch Mitwirkungspflichten genannt, müssen ausdrücklich in den AVB vereinbart sein. Steht dort nichts, gibt es auch keine Obliegenheit. Ärztliche Untersuchungen stellen allerdings regelmäßig eine Obliegenheit dar, welcher der Versicherungsnehmer nachkommen muss. Fraglich ist dann häufig, wie dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen werden kann. Für Versicherte können solche Klauseln nachteilig sein – insbesondere dann, wenn der Versicherer verlangt, dass ärztliche Untersuchungen ausschließlich in Deutschland erfolgen müssen. Je nach konkreter Formulierung und Standort des Versicherten können solche Regelungen sogar überraschend und damit rechtlich unwirksam sein. Das gilt vor allem, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, dass eine Reise nur dann verlangt werden darf, wenn der Versicherte gesundheitlich dazu in der Lage ist. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer rechnet bei einem vertraglich zugesicherten Auslandsschutz nicht damit, im Leistungsfall eigens für Untersuchungen nach Deutschland reisen zu müssen.
Vergleich zur PKV
Im Vergleich zur BU-Versicherung ist der Auslandsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) wesentlich strenger geregelt. Viele PKV-Tarife verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Versicherte dauerhaft außerhalb des EU-Raums lebt. Während kurzfristige Auslandsaufenthalte – meist bis zu drei Monate – durch eine Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt sind, endet der reguläre Versicherungsschutz bei einem dauerhaften Umzug oft automatisch. So besagen die AVB der PKV in § 1 (4): „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden.“
Im Unterschied zu der Berufsunfähigkeitsversicherung kann es in der PKV im Nicht-EU-Ausland zu gefährlichen Versorgungslücken kommen. Gerade diesbezüglich ist ein Blick in die konkreten AVB notwendig, sollte ein längerer Auslandsaufenthalt geplant sein.
Fazit und Hinweise
Aufgrund des meist weltweiten BU-Schutzes gibt es diesbezüglich vergleichsweise wenig zu beachten. Im Leistungsfall können im Einzelfall hohe Anforderungen an die Beweislast für die Versicherten gestellt sein, je nachdem, wie die AVB ausgestaltet sind. Anders stellt sich dieses im Bereich der PKV dar. Sollte der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt werden, muss zwingend das künftige Krankenversicherungskonzept überdacht und überprüft werden.
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Seite 1 BU-Schutz im Ausland: Was ist im Leistungsfall zu beachten?
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