Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf in dessen Grundzügen ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Diese Beeinträchtigung kann infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall hervorgerufen werden. Oftmals wird in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ Folgendes geregelt:
- „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer [und/oder: mindestens ...6 Monate/Jahre] ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens …% (häufig 50%) ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Diese Klausel ist so dann der Maßstab für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bzw. für die Leistungsprüfung der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Worauf stellen Versicherer ab: Teilzeit oder Vollzeit?
Versicherer müssen in der Leistungsprüfung feststellen, welche Tätigkeit zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt worden ist. Wird diese Tätigkeit jedoch unterbrochen (zum Beispiel durch eine Elternzeit), so muss geprüft werden, ob im Rahmen der Feststellung der Berufsunfähigkeit noch auf die Tätigkeit abgestellt werden kann, oder eine etwaige neue Tätigkeit (zum Beispiel eine Teilzeittätigkeit) zu Grunde gelegt werden muss. Häufig wird bei einer Teilzeittätigkeit diese vom Versicherer als zuletzt ausgeübter Beruf angesehen. Warum? Hierzu ein Beispiel:
- Ausgangssituation 1: Frau Meier arbeitet nach ihrer Elternzeit seit kurzem als Verwaltungsangestellte in Teilzeit bei 25 Stunden pro Woche. Aufgrund gesundheitlicher Probleme (z.B. wegen Rückenschmerzen) kann sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben. Nach ärztlicher Einschätzung kann sie weiterhin 20 Stunden pro Woche arbeiten – allerdings mit reduzierter Belastung und nur in einem bestimmten Rahmen.
Frau Meier hat vorher 25 Stunden gearbeitet. Jetzt schafft sie noch 20 Stunden – das sind 80% der früheren Arbeitszeit. Aus Sicht des Versicherers liegt keine Berufsunfähigkeit vor, da der Leistungsabfall unter 50% liegt (er liegt nur bei 20%).
- Ausgangssituation 2: Frau Meier arbeitet als Verwaltungsangestellte in Vollzeit – 40 Stunden pro Woche. Aufgrund gesundheitlicher Probleme kann sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben. Nach ärztlicher Einschätzung kann sie weiterhin 20 Stunden pro Woche arbeiten – allerdings mit reduzierter Belastung und nur in einem bestimmten Rahmen.
Frau Meier hat vorher 40 Stunden gearbeitet. Jetzt schafft sie noch 20 Stunden – das sind 50% der früheren Arbeitszeit. Es könnte eine Berufsunfähigkeit vorliegen, da zumindest der Leistungsabfall bei 50% liegt.
Gerade im Bereich der Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit ist diese Rechnung oft irreführend und würde dazu führen, dass formal keine Berufsunfähigkeit vorliegt – obwohl die tatsächliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Eltern, die wegen der Kinderbetreuung ihre Arbeitszeit reduziert haben, geraten leicht in eine „versicherungsrechtliche Grauzone“. Denn Versicherungen argumentieren nicht selten, dass die zuletzt in Teilzeit ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Leistungsprüfung sei – auch wenn diese Tätigkeit erst seit kurzem ausgeübt und / oder nur vorübergehend war.
Teilzeit wegen Kinderbetreuung – ein neues Berufsbild?
Grundsätzlich gilt, wenn sich das Berufsbild (etwa durch einen Wechsel in Teilzeit) verändert hat, dann muss diese Veränderung die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung der versicherten Person bereits „geprägt“ haben, um als maßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zu sein. Im Kontext einer möglichen Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit bedeutet das: Eine Reduzierung der Arbeitszeit allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob diese „neue Tätigkeit“ Ausdruck eines dauerhaften Wechsels im beruflichen Selbstverständnis und der Lebensstellung ist – oder aber eben nur eine vorübergehende Anpassung an die familiäre Situation darstellt.
Vorübergehende Teilzeit ist kein neues Berufsbild
In der Regel ist davon auszugehen, dass Eltern ihre Arbeitszeit nach der Geburt eines Kindes nur „zeitlich befristet“ reduzieren. Der Wunsch, sich in den ersten Lebensjahren verstärkt der Kinderbetreuung zu widmen, ist gesellschaftlich anerkannt und häufig auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt. Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass eine familiär begründete Teilzeittätigkeit nicht automatisch zu einer dauerhaften Änderung des Berufsbildes führt. Das bedeutet: Für die Bewertung der Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit bleibt in vielen Fällen die frühere Vollzeittätigkeit maßgeblich – insbesondere dann, wenn eine spätere Rückkehr zur Vollzeit geplant oder absehbar ist. Die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine darauffolgende leidensbedingte Reduzierung der Arbeitszeit führen nicht dazu, dass nicht mehr an den zuvor ausgeübten Beruf angeknüpft werden muss (OLG Saarbrücken Urt. v. 28.5.2014 – 5 U 355/12).
„Falsche“ Zeitangaben im Leistungsantrag nicht bindend
Unter anderem muss im Leistungsantrag eine genaue Darstellung der bisherigen Tätigkeiten erfolgen. Abzustellen ist dabei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Hierbei wird u.a. nach den wöchentlichen Arbeitsstunden gefragt. Wahrheitsgemäß geben Versicherungsnehmer hier regelmäßig die Stunden in Teilzeit an, da dieses aus Sicht eines Versicherten nun mal die „letzte Tätigkeit“ war. Diese Angaben legen Versicherer so dann zu Grunde und lehnen den Leistungsantrag mangels Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Einzelfall ab, da auf die Teilzeittätigkeit abgestellt wurde und diesbezüglich kein Beweise einer Berufsunfähigkeit geführt werden konnten. Behauptet wird dann vor Gericht, dass man sich auf die von dem Versicherungsnehmer selbst angegebenen Arbeitszeiten beruft. Die Gerichte halten den von den Versicherern eingebrachten Einwand häufig jedoch folgendes entgegen: Für die rechtliche Beurteilung – also ob diese Arbeitszeit auch das maßgebliche Berufsbild prägt – sei nicht der Versicherungsnehmer zuständig, sondern der Versicherer selbst. Die Aufklärung obliege diesbezüglich dem Versicherer. Die Arbeitszeit könne schließlich auch nachträglich ohne weiteres ermittelt werden (LG Offenburg, Urt. v. 27. 11. 2019 – 2 O 443/18).
Fazit und Hinweise für die Praxis
Die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit darf nicht zum Fallstrick für den Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit werden. Auch wenn Versicherer häufig die Teilzeit als Maßstab heranziehen, ist diese Bewertung rechtlich keineswegs zwingend, sondern einzelfallabhängig. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Teilzeitarbeit Ausdruck eines dauerhaften Berufswechsels oder lediglich eine vorübergehende Anpassung an familiäre Umstände war. Gerade bei Eltern, die ihre Arbeitszeit zeitlich befristet wegen der Kinderbetreuung reduzieren, bleibt in der Regel die frühere Vollzeittätigkeit entscheidend. Versicherungsnehmer sollten sich daher nicht vorschnell mit einer Leistungsablehnung zufriedengeben, sondern kritisch hinterfragen, ob die Teilzeittätigkeit tatsächlich das Berufsbild geprägt hat.
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