Bei zuzahlungsfreien Leistungen der Krankenkassen erhalten Patienten künftig mehr Wahlmöglichkeiten. Der Bundesrat hat eine vom Bundestag beschlossenen Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung nun gebilligt. Die Reform soll mehr Qualität und Transparenz im Umgang mit therapeutischen Dienstleistungen wie Krankengymnastik oder Logopädie und medizinischen Produkten wie Hörgeräten schaffen.
Bei Hilfsmitteln auch Qualität entscheidend
Was Hilfsmittel angeht, müssen die Krankenkassen künftig neben dem Preis auch stärker die Qualitätskriterien in ihre Vergabeentscheidungen einbeziehen. Ärzte müssen die unterschiedlichen Alternativen erläutern und darüber Auskunft geben, welche Leistungen oder Produkte für Patienten geeignet sind und von den Krankenkassen gezahlt werden. Patienten erhalten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln. Künftig gibt es auch wieder Zuzahlungen für sehr starke Brillengläser ab 4 bzw. 6 Dioptrien vor.
Durch die Reform wird auch der Informationsanspruch der Versicherten gegenüber den Krankenkassen gestärkt. Den Krankenkassen obliegt zudem die Kontrolle per Stichproben, ob die Anbieter ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllen. Neu ist auch, dass es wieder Zuzahlungen für sehr starke Brillengläser ab 4 bzw. 6 Dioptrien.
Höhere Vergütung für Therapieberufe
Um die Attraktivität von Therapieberufen zu steigern, können die Krankenkassen und Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 höhere Vergütungen festlegen. Therapeuten wird durch die Reform zudem mehr Unabhängigkeit in ihrer Behandlung eingeräumt.
Keine Beeinflussung von Diagnosen
Eine neue Regelung soll verhindern, dass Krankenkassen oder Ärzte nachträglich Diagnosen beeinflussen, um finanzielle Vorteile daraus zu ziehen. So gab es Versuche der Krankenkassen, über bestimmte Diagnosen der Ärzte die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen.
Nebenberuflicher Einsatz von Ärzten im Notdienst
Der Bundestagsbeschluss umfasst außerdem Regelungen etwa zum Krankengeldanspruch in speziellen Fällen, zur Beitragsbemessung für Selbstständige und zur Sozialversicherungspflicht von Ärzten, die nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst tätig sind. Diese sind unter bestimmten Umständen von der Sozialversicherungspflicht befreit. (tk)
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