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6. Juni 2025
BVK geht härter gegen Finfluencer vor
BVK geht härter gegen Finfluencer vor

BVK geht härter gegen Finfluencer vor

Der BVK hat bereits Stellung zum Thema Regulierung von Finfluencern bezogen – und scheint es damit auch ernst zu meinen. Zusammen mit dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski hat der Vermittlerverband ein Rechtsgutachten erstellt und dieses auf der Pressekonferenz im Rahmen seiner Jahreshauptversammlung vorgestellt.

Dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) sind Finfluencer, also Influencer, die sich bei ihren Inhalten auf Finanzthemen spezialisieren, ein Dorn im Auge. Das merkte man recht schnell, spätestens nachdem die BaFin im Februar dieses Jahres ein aktualisiertes Merkblatt veröffentlicht hat, in dem es hieß, dass Finfluencer keine Anlageberater sind – und dementsprechend auch nicht unter die Regulierungsansprüche fallen, die die BaFin und die Industrie- und Handelskammern an Vermittler stellen.

Die BaFin fand jedoch in ihrer eigenen Studie selbst heraus, dass vor allem jüngere Menschen, vornehmlich Generation Y und Z, Finfluencer als Informationsquelle für sich nutzen und auf deren Empfehlungen auch Anlageentscheidungen treffen. Zusätzlich verdienen Finfluencer häufig auch Geld an diesen Anlageprodukten via Affiliate-Links, ohne diese Provisionen offenlegen oder kommunizieren zu müssen. Es braucht wohl keinen Experten, um hier Diskussionsbedarf in der Vermittlerbranche vorherzusehen.

Hubertus Münster, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BVK, hat im März auch für AssCompact aufgearbeitet, was aus Vermittlersicht an der BaFin-Einordnung problematisch ist. Jetzt wurden Finfluencer und deren Regulierung erneut vonseiten des BVK thematisiert, nämlich auf der Pressekonferenz zur Jahreshauptversammlung des Vermittlerverbandes in Bonn.

Rechtsgutachten zum Thema Finfluencer

Der BVK hat bei dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Finfluencer Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen bewerben dürfen und ob sie dafür eine Ausbildung oder Erlaubnis benötigen, sowie ob es Schutzlücken im Rechtsrahmen gibt.

Schwintowski war bei der Pressekonferenz selbst anwesend und hat einige Details zu den Ergebnissen des Gutachtens erläutert. Rein aufsichtsrechtlich ergebe die BaFin-Einordnung, denn diese müsse auch im Sinne des Aufsichtsrechts denken und argumentieren. Finfluencer sind keine Anlageberater, weil sie keine tatsächliche Anlageberatung durchführen – sie kümmern sich nicht um die individuelle Person, die sich bei ihnen informiert. Sie betreuen ihn nicht direkt, fragen nicht nach den Bedürfnissen der Person. Demzufolge finde auch keine Beratung statt.

Standards müssen erfüllt werden

Schwintowski schildert jedoch, dass die rechtliche Schlussfolgerung daraus sein müsste: Finfluencer sollten diese Beratung allerdings in dem Moment durchführen, in dem sie diese Produkte auch vermitteln und daran Geld verdienen, bspw. durch Affiliate-Links unter ihren Videos. Diese Verpflichtung sei auch historisch belegt durch u. a. das „Tchibo-Urteil“ des Bundesgerichtshofs, als die Tchibo Direct GmbH auf ihren Webseiten klassische Versicherungen und Finanzprodukte angeboten hatte. Damals regelte der BGH, dass Tchibo für derartige Angebote eine gesetzliche Genehmigung brauche und illegal als Versicherungsvermittler tätig gewesen sei.

Schwintowskis Fazit also: Es brauche keine neue Lösung für Finfluencer. Wenn sich jemand an jemand anders mit einem Link wendet, der zu einem Vertragsabschluss führt, dann habe diese Person im Vorfeld die zivilrechtliche Pflicht, den „Käufer“ angemessen zu beraten. Und dies dürfe er nur, wenn er ausgebildet ist. Finfluencer würden zwar Versicherungen und Anlagen vermitteln, nennen sich eben nur nicht so. Doch wer berät und vermittelt, habe sich „gefälligst an den Standard zu halten“, so Schwintowski. Wenn sie dies nicht tun, also eine gewerberechtliche Zulassung fehlt, dann würden sie rechtswidrig handeln und Bußgelder, Strafbarkeit und Nichtigkeit der vermittelten Verträge riskieren.

Tätigkeit schlechter Finfluencer muss unterbunden werden

Präsident Michael H. Heinz hält fest: „Zwar tragen kompetente und informierte Finfluencer gerade bei der jungen Generation durch ihre Formate zur wichtigen Finanzbildung bei. Doch die Anlageempfehlungen müssen objektiven und wahrheitsgemäßen Kriterien genügen. Diese Forderung ist vor dem Hintergrund des veränderten Medienverhaltens der jungen Generation äußerst wichtig. Deshalb führt uns das Ergebnis des Gutachtens zu der Forderung, dass die BaFin und die IHK’n durch geeignete Stichproben dafür sorgen sollten, dass Finfluencer, die Anlagevermittlung und -beratung ohne gewerberechtliche Zulassung betreiben, aus dem Markt genommen werden. Ihre Tätigkeit muss unterbunden werden. Der Gesetzgeber sollte außerdem die Erlaubnis für Finanzanlagen nach § 34f GewO auch auf Kryptowerte erstrecken. Denn eins sollte klar sein: Wir benötigen in einer funktionierenden Marktwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle.“ (mki)