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8. Januar 2020
Das ändert sich 2020 für Mieter, Vermieter und Immobilienunternehmer

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Das ändert sich 2020 für Mieter, Vermieter und Immobilienunternehmer

Auf die Immobilienbranche warten auch 2020 wieder zahlreiche neue Gesetze. Einige davon sind bereits beschlossen, andere noch in Planung. Was in diesem Jahr konkret auf Mieter, Vermieter, Eigentümer und Immobilienunternehmer zukommt, hat der Immobilienverband IVD zusammengefasst.

Von Stillstand ist die deutsche Immobilienlandschaft auch 2020 weit entfernt. Die ersten Reformen sind bereits in Kraft. So erhalten Haushalte mit niedrigem Einkommen seit dem 01.01.2020 mehr Wohngeld. Die Leistungserhöhung richtet sich danach, wie sich die Mieten und Einkommen in Deutschland entwickeln. Wie viel Wohngeld ein einzelner Haushalt erhält, hängt von der Größe des Haushalts, dem Einkommen und der Miete/Belastung ab. Insgesamt will die Bundesregierung dafür 1,2 Mrd. Euro zusätzlich an 660.000 Haushalte verteilen, vor allem an Rentner und Familien.

Novelliertes Geldwäschegesetz

Auch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Für Immobilienmakler sind einige Neuregelungen relevant. So soll das Geldwäschegesetz zukünftig auch bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht von mehr als 10.000 Euro (Nettokaltmiete) gelten. Bisher gilt es nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen. Die Erweiterung betrifft zum einen die Identifizierung der Parteien des Miet- oder Pachtvertrages (§ 10 Abs. 6 GwG n.F.), zum anderen müssen die Tätigkeitsfelder Miete und Pacht im Risikomanagement berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GwG n.F.). Änderungen gibt es auch beim Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Es ist künftig öffentlich einsehbar. Bei Unstimmigkeiten im Register gilt eine Meldepflicht.

Förderung energetischer Sanierungen

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit Jahresbeginn für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind folgende Einzelmaßnahmen: die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken; die Erneuerung der Fenster oder Außentüren; die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Bis zu 20% der Aufwendungen absetzbar

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen, höchstens insgesamt 40.000 Euro. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von jeweils höchstens 7% der Aufwendungen (maximal je 14.000 Euro) und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6% (maximal 12.000 Euro). Die konkreten Mindestanforderungen, die über die Energieeinsparverordnung hinausgehen, werden in einer Rechtsverordnung festgelegt. Zudem sollen 50% der Kosten für einen beteiligten Energieberater von der Steuerschuld abgezogen werden dürfen.

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