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Steuern & Recht
16. November 2020
Das Ausschließlichkeitsgebot auf die leichte Schulter nehmen ...?

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Das Ausschließlichkeitsgebot auf die leichte Schulter nehmen ...?

Schadensersatz und Vertragsstrafen

Vertriebsunternehmen und Versicherer erleiden durch Fremdvermittlungen ihres Ausschließlichkeitsvermittlers regelmäßig einen finanziellen Schaden. Im Fall, dass der Vermittler für ein anderes Vertriebsunternehmen tätig gewesen ist, ergibt sich der Schaden nachvollziehbar in Höhe der entgangenen Differenzvergütungen. Oftmals sehen Handelsvertreterverträge aber auch konkrete Vertragsstrafenregelungen vor.

Gerade bei mehreren Verstößen des Vermittlers gegen das Ausschließlichkeitsgebot können dadurch beträchtliche Forderungen des Vertriebsunternehmens bzw. Versicherers entstehen. Auch wenn das Vertriebsunternehmen bzw. der Versicherer den erlittenen Schaden nicht auf den Centbetrag genau beziffern kann, so sind seine Chancen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen, durchaus gut. Nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: VIII ZR 332/07) kann beim Feststehen eines Schadensersatzanspruches nämlich nötigenfalls dessen Höhe auch vom Gericht geschätzt werden.

Einige Vermittler meinen auch, die Spuren der eigenen Fremdvermittlungen gut genug verwischt zu haben. Jenen Vermittlern sollte jedoch bewusst sein, dass bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot das Vertriebsunternehmen bzw. der Versicherer nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: VII ZR 268/11) durchaus über sehr weitführende Auskunftsansprüche verfügen kann. Der Vermittler kann verpflichtet werden, dem Vertriebsunternehmen/Versicherer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Begründung seines Schadensersatzanspruches benötigt. Vermittler, die meinen, am Ende eh nicht erwischt werden zu können, sollte dies eine deutliche Warnung sein.

Fazit

Verstöße gegen das Ausschließlichkeitsgebot sollten vom Vermittler also keineswegs auf „die leichte Schulter“ genommen werden. Vielmehr sollten sich Vermittler der weitreichenden Folgen, die solche Verstöße haben können, von Anfang an bewusst sein. Die Einhaltung der eigenen Verpflichtungen allzu locker zu sehen, kann nämlich weitreichende finanzielle Folgen haben.

Stehen die Zeichen zwischen Vermittler einerseits und Vertriebsunternehmen bzw. Versicherer andererseits auf Trennung der gemeinsamen Zusammenarbeit, so gilt es bis zur tatsächlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages unbedingt auf die Einhaltung des Ausschließlichkeitsgebotes zu achten. Wechselwillige Vermittler sollten sich nicht dadurch rechtlich angreifbar machen, dass sie bewusst gegen die Regelungen des Handelsvertretervertrages verstoßen. Ohnehin lauern bei einem Wechsel von einem Vertriebsunternehmen/Versicherer zu einem anderen genug rechtliche Risiken. Im Vorwege gut informierte und im Zweifel anwaltlich beratene Vermittler können entsprechende Risiken aber leicht vermeiden. Sollten Vertriebsunternehmen oder Versicherer dennoch auf der Grundlage von angeblichen Verstößen gegen die Ausschließlichkeit rechtliche Schritte einleiten, so empfiehlt es sich, diese nach Möglichkeit von einem auf Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 118 f., und in unserem ePaper.

Bild: © peterschreiber.media – stock.adobe.com