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6. September 2019
Das sollten Makler über den Deckungsumfang einer empfohlenen Versicherung wissen

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Das sollten Makler über den Deckungsumfang einer empfohlenen Versicherung wissen

Haftung wegen Falschauskunft zum Versicherungsumfang

Vorsicht ist für Versicherungsmakler auch bei Aussagen zum Umfang einer von ihm empfohlenen Versicherung geboten. Dies zeigt ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2018 – Az.: I-4 U 201/17, VersR 2019, 758 ff.).

Ein Patentinhaber klagte gegen den Versicherungsmakler, der ihm eine Patentrechtsschutzversicherung vermittelt hatte. Auf konkrete Nachfrage des Klägers hatte der beklagte Versicherungsmakler mitgeteilt, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen im Premium Tarif versichert sei, obwohl das tatsächlich nicht der Fall war. Im Zusammenhang mit einem vom Kläger eingeleiteten gerichtlichen Patentrechtsverletzungsverfahren strengte der dortige Verfahrensgegner – wie in solchen Fällen üblich – eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht gegen den Kläger an. Die Prozesskosten dieses Verfahrens beanspruchte der Kläger von dem Versicherungsmakler als Schadensersatz.

So entschied das OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf nahm einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag resultierenden Pflicht an. Entscheidungserheblich waren dabei nicht Fragen des Umfangs der Beratungspflichten aus § 61 VVG. Denn es ging nicht darum, ob die Wünsche und Bedürfnisse des Klägers zutreffend ermittelt worden sind und ihm eine entsprechende Versicherung empfohlen worden ist. Maßgeblich war vielmehr die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsmaklers, keine unzutreffenden Angaben zu machen. Richtige Anspruchsgrundlage war deshalb § 280 Abs. 1 BGB. Das OLG Düsseldorf nahm letztlich eine Fehlerhaftigkeit der Beratung in zweierlei Hinsicht an: zum einen in Bezug auf die Auskunft, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei, zum anderen hinsichtlich des Umstands, dass solche Risiken überhaupt nicht versicherbar sind.

Der Versicherungsmakler hat nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf auch schuldhaft, nämlich grob fahrlässig gehandelt. Den Einwand des Versicherungsmaklers, dass sich den dem Kläger übersandten Bedingungen zweifelsfrei entnehmen lasse, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen nicht versichert sei, bewertete das Gericht nicht als entlastend. Ganz im Gegenteil. Diese Argumentation ließ das Verschulden des Versicherungsmaklers nach Ansicht des OLG Düsseldorf erst offenkundig werden. Der Versicherungsmakler konnte sich zudem nicht mit der Behauptung entlasten, dass seinerzeit durch den Kläger ein erheblicher Zeitdruck auf ihn ausgeübt worden sei. Wer sich in der Kürze der Zeit nicht zu einer fundierten Antwort in der Lage sieht, muss dies nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf offenlegen.

Bild: © Corgarashu – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2019, Seite 150f., und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Dr. Tanja Schramm