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6. September 2019
Das sollten Makler über den Deckungsumfang einer empfohlenen Versicherung wissen

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Das sollten Makler über den Deckungsumfang einer empfohlenen Versicherung wissen

Versicherungsmakler sollten im Rahmen des eigenen Risikomanagements die Rechtsprechung zur Maklerhaftung laufend verfolgen: Zwei Fälle zeigen, dass hohe Anforderungen an die Kenntnisse eines Maklers über den Deckungsumfang einer von ihm empfohlenen Versicherung gestellt werden.

Von Dr. Tanja Schramm, Partner der Clyde & Co. (Deutschland) LLP

In den letzten Jahren sind die Haftungsrisiken für Versicherungsmakler deutlich gestiegen. Ein Grund hierfür sind sicherlich die gesetzlichen Regelungen, die im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008 Eingang in das Versicherungsvertragsgesetz gefunden haben. So wurden in den §§ 60 bis 62 VVG die Beratungs- und Dokumentationspflichten von Versicherungsvermittlern, wozu auch Versicherungsmakler gehören, umfassend geregelt. Mit § 63 VVG wurde eine neue Schadensersatznorm geschaffen. Danach ist ein Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Versicherungsnehmer durch die Verletzung der in den §§ 60, 61 VVG normierten Pflichten entsteht. Daneben kommt weiterhin insbesondere eine Haftung wegen der Verletzung von vertraglichen (Neben-)Pflichten aus dem Maklervertrag bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags und in der Phase nach Vertragsschluss in Betracht.

Die Frage nach einer Beratungspflichtverletzung eines Versicherungsmaklers wird vielfach nach einer Deckungsablehnung eines Versicherers aufgeworfen. So war es auch in zwei lesenswerten aktuellen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen.

Drittschutz eines Maklervertrags

In einem Urteil vom 23.04.2019 hat sich das OLG Brandenburg mit einem Thema befasst, das ansonsten vor allem in Schadensersatzverfahren gegen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine Rolle spielt: den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hatte sich der Kläger, ein Bezirksschornsteinfeger, von einem Versicherungsmakler insbesondere zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung beraten lassen. Der Kläger hatte in dem Beratungsgespräch die Absicht geäußert, seine berufliche Niederlassung in ein Gebäude zu verlegen, das im Eigentum seiner Ehefrau stehen und zugleich Wohnzwecken dienen sollte. Der Versicherungsmakler empfahl dem Kläger eine Betriebshaftpflichtversicherung, die eine Deckungserweiterung hinsichtlich Haus- und Grundbesitz beinhaltete. Der Versicherungsmakler übersah jedoch, dass für den Fall der teilgewerblichen Nutzung der Immobilie der Gebäudehaftpflichtschutz ausgeschlossen war. Es kam, wie es kommen musste: Das im Eigentum der Ehefrau stehende Gebäude geriet in Brand und das Feuer griff auf Nachbargrundstücke über. Die Ehefrau des Klägers sah sich Regressansprüchen anderer Gebäudeversicherer ausgesetzt. Der Versicherer des Klägers lehnte die Deckung wegen der teilgewerblichen Nutzung des Grundstücks ab.

So urteilte das OLG Brandenburg

Nach Auffassung des OLG Brandenburg (Urteil vom 23.04.2019 – Az.: 6 U 95/17, BeckRS 2019, 9.089 ff.) stand der Ehefrau des Klägers ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zu, die der Kläger im Wege einer erfolgten Abtretung geltend machen konnte. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung hat ein Maklervertrag ausnahmsweise drittschützende Wirkung, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Maklers bestimmungsgemäß in Berührung kommen.
  • Der Gläubiger (hier also der Kläger) muss für „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich sein oder ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Makler­vertrags haben.
  • Die Einbeziehung Dritter muss dem Makler bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein.
  • Der Dritte muss schutzbedürftig sein.

Diese Voraussetzungen bejahte das OLG Brandenburg. Der Versicherungsmakler haftete der Ehefrau also auf Schadensersatz, weil er pflichtwidrig zum Abschluss der Versicherung mit der Deckungseinschränkung hinsichtlich der Gebäudehaftpflicht geraten hatte.

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen eines drittschützenden Beratungsvertrags sind selbst für Juristen vielfach schwer zu bewerten. Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines zwischen anderen Vertragsparteien geschlossenen Vertrags ergibt sich letztlich aus einer maßgeblich durch Treu und Glauben geprägten ergänzenden Vertragsauslegung. Versicherungsmakler sollten die dargestellte Thematik – ähnlich wie die verkammerten Berufsgruppen – im Blick behalten und insbesondere auch bei der Gestaltung von Maklerverträgen und Haftungsbeschränkungen möglichst individuell abbilden.

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Ein Artikel von
Dr. Tanja Schramm