Worst-Case-Szenario – erbrechtliche Aspekte
Während ein vorübergehender Ausfall durch entsprechende Vollmachten steuerbar ist, stellt das Ableben des Unternehmers den Geschäftsbetrieb vor völlig neue Herausforderungen. Auch hier variieren die rechtlichen Folgen je nach gewählter Rechtsform.
Verstirbt ein Einzelunternehmer, fällt der Betrieb zwar grundsätzlich in den Nachlass und geht auf die Erben über. Die Crux im Maklermarkt ist jedoch vor allem die aufsichtsrechtliche Hürde: Fehlt es den Erben an der notwendigen fachlichen Qualifikation und gewerberechtlichen Erlaubnissen, ist die Fortführung nicht gestattet. Die Folge ist existenziell: Da Kunden nicht mehr betreut und Verträge nicht mehr verwaltet werden dürfen, enden die Courtageansprüche und die Bestände fallen zurück an den Versicherer.
Bei GbR, OHG, GmbH und GmbH & Co. KG entscheidet primär der Gesellschaftsvertrag über Fortbestand oder Liquidation. Auch hier gibt es gesetzliche Auffangregelungen, die jedoch selten den wirtschaftlichen Interessen entsprechen. Daher sollte auch hier der Gesellschaftsvertrag individuell auf die Erfordernisse angepasst sein.
Bei der GbR und OHG wird im Falle des Todes eines Gesellschafters nach aktueller Gesetzeslage das Unternehmen durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt. Verbleibt nur ein Gesellschafter, kann dieser das Unternehmen allein weiterführen, dann als Einzelunternehmen.
Bei der GmbH & Co. KG wird im Falle des Versterbens eines Kommanditisten die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Auch für GmbH-Geschäftsanteile gilt, dass diese frei vererblich sind. Die Erben rücken also in die Gesellschafterstellung nach. Im Einzelfall ist das möglicherweise nicht gewünscht. Durch entsprechende Vorkehrungen kann hier aber eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Es gibt keine Universallösung
Es gibt keine Universallösung für den vorübergehenden Ausfall oder den Todesfall des Maklers. Jedoch kann man gezielt für den jeweiligen Einzelfall die passenden Regelungen treffen. Wichtig ist, dass man dabei die verschiedenen Szenarien strategisch durchspielt und die Verträge, Vollmachten und sonstigen Dokumente exakt auf die gewünschte Nachfolge ausrichtet.
Dabei ist dann eine juristische Grundregel noch zu beachten: Das Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor. Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind gegenüber letztwilligen Verfügungen im Testament oder Erbvertrag vorrangig. Um langwierige Streitigkeiten der Hinterbliebenen zu vermeiden, sollten diese Dokumente also unbedingt aufeinander angepasst werden.
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