Ein Artikel von Christian Henseler, Geschäftsführer CGPA Europe Underwriting GmbH
Auch wenn das Vermittlerrecht in Deutschland die Begriffe „Ober- oder Untervermittler“ nicht kennt, ist es durchaus gängig, dass Versicherungsmakler mit sogenannten Untervermittlern zusammenarbeiten. Im Innenverhältnis ist der Untervermittler dann häufig ein Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Im Außenverhältnis tritt er jedoch als Versicherungsmakler auf. Denn er agiert im Namen und im Auftrag des Versicherungsmaklers.
In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl der Maklervertrag als auch die Erstinformation auf den Versicherungsmakler lauten. Demzufolge werden die vermittelten Versicherungsverträge auch dem Bestand des Versicherungsmaklers zugeordnet.
Klare Regeln für die Zusammenarbeit
Die Rechte und Pflichten des Untervermittlers und des Versicherungsmaklers werden in einem Untervermittlervertrag definiert. Dieser regelt beispielsweise den Umfang der Tätigkeit (Vermittlung, Verwaltung und Betreuung) und der vermittelbaren Produkte, die Courtage/Provisionen und Stornoreserve, Abrechnungsmodus, Krankheitsfall, Aus- und Weiterbildung, geschäftliche Richtlinien und Arbeitsanweisungen, Datenschutz, Vollmachten, Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten, Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses und dessen Folgen, Verschwiegenheit, Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen.
Ein wichtiges Thema ist ebenfalls die Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht. Hierzu ist eine Arbeitsteilung im Vermittlungsprozess erforderlich. Untervermittler und Versicherungsmakler müssen also definieren, wer welche Bestandteile der Versicherungsvermittlung übernimmt.
Pflicht zur eigenen VSH
Auch der Untervermittler muss eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) als Versicherungsmakler unterhalten. Das Innenverhältnis (Vertreter des Maklers) interessiert dabei die Erlaubnisbehörde nicht. Diese kennt den Begriff Vertreter nur als Ausschließlichkeitsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 Gewerbeordnung (GewO) oder als Mehrfachvertreter gemäß § 34d Abs. 1 GewO. In aller Regel bieten die VSH-Versicherer spezielle Tarife für Untervermittler an, die deutlich günstiger sind als die des Versicherungsmaklers. Einige machen es dabei zur Bedingung, dass beide Parteien beim selben Versicherer versichert sind, andere versichern auch jeden der beiden einzeln.
Seite 1 Der „Untervermittler“ im deutschen Versicherungsmarkt
Seite 2 Persönliche Haftung bei Untervermittlern von Vertretern

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