Ein Artikel von Christian Henseler, Geschäftsführer CGPA Europe Underwriting GmbH
Auch wenn das Vermittlerrecht in Deutschland die Begriffe „Ober- oder Untervermittler“ nicht kennt, ist es durchaus gängig, dass Versicherungsmakler mit sogenannten Untervermittlern zusammenarbeiten. Im Innenverhältnis ist der Untervermittler dann häufig ein Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Im Außenverhältnis tritt er jedoch als Versicherungsmakler auf. Denn er agiert im Namen und im Auftrag des Versicherungsmaklers.
In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl der Maklervertrag als auch die Erstinformation auf den Versicherungsmakler lauten. Demzufolge werden die vermittelten Versicherungsverträge auch dem Bestand des Versicherungsmaklers zugeordnet.
Klare Regeln für die Zusammenarbeit
Die Rechte und Pflichten des Untervermittlers und des Versicherungsmaklers werden in einem Untervermittlervertrag definiert. Dieser regelt beispielsweise den Umfang der Tätigkeit (Vermittlung, Verwaltung und Betreuung) und der vermittelbaren Produkte, die Courtage/Provisionen und Stornoreserve, Abrechnungsmodus, Krankheitsfall, Aus- und Weiterbildung, geschäftliche Richtlinien und Arbeitsanweisungen, Datenschutz, Vollmachten, Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten, Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses und dessen Folgen, Verschwiegenheit, Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen.
Ein wichtiges Thema ist ebenfalls die Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht. Hierzu ist eine Arbeitsteilung im Vermittlungsprozess erforderlich. Untervermittler und Versicherungsmakler müssen also definieren, wer welche Bestandteile der Versicherungsvermittlung übernimmt.
Pflicht zur eigenen VSH
Auch der Untervermittler muss eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) als Versicherungsmakler unterhalten. Das Innenverhältnis (Vertreter des Maklers) interessiert dabei die Erlaubnisbehörde nicht. Diese kennt den Begriff Vertreter nur als Ausschließlichkeitsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 Gewerbeordnung (GewO) oder als Mehrfachvertreter gemäß § 34d Abs. 1 GewO. In aller Regel bieten die VSH-Versicherer spezielle Tarife für Untervermittler an, die deutlich günstiger sind als die des Versicherungsmaklers. Einige machen es dabei zur Bedingung, dass beide Parteien beim selben Versicherer versichert sind, andere versichern auch jeden der beiden einzeln.
Persönliche Haftung bei Untervermittlern von Vertretern
Natürlich können nicht nur Versicherungsmakler, sondern auch Versicherungsvertreter mit Untervermittlern zusammenarbeiten. Nach unserer Erfahrung ist jedoch die Zusammenarbeit von Untervermittlern und Versicherungsmaklern weiter verbreitet auf dem deutschen Versicherungsmarkt.
Daher ist es ein wenig erstaunlich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) sich bislang nur mit einem Fall diesbezüglich beschäftigt hat, bei dem es um einen Untervermittler eines Vertreters ging: Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.11.2014 (Az.: III ZR 544/13) unmissverständlich klargestellt, dass auch der Untervermittler des Versicherungsvertreterunternehmens persönlich für eigene Falschberatungen haftet. Das Beratungsverschulden wurde darin erkannt, dass nicht über die Nachteile einer Kündigung bestehender Lebensversicherungsverträge im Zusammenhang mit dem Abschluss neuer Versicherungsverträge aufgeklärt wurde.
Die dort Beklagten waren als selbstständige Versicherungsvertreter als Untervermittler für ein Unternehmen tätig, das selbst am Markt als Versicherungsvertreter auftritt. Der BGH hat bestätigt, dass zwar deren Beratungsfehler auch der Versicherungsvermittlungsgesellschaft zuzurechnen sind. Daneben besteht aber eine persönliche Haftung des Untervermittlers.
Die persönliche Haftung von Untervermittlern, die für Versicherungsvertreter agieren, ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzes, § 59 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsvertreter ist demnach auch derjenige, der nicht vom Versicherer selbst, sondern von einem anderen Versicherungsvertreter als Untervertreter damit betraut ist, gewerblich Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Haftungsfrage bei Kooperation mit Maklern offen
Es ist umstritten, ob bei Versicherungsmaklerunternehmen mit Untervermittlern ebenfalls die persönliche Haftung der Untervermittler begründet wird. Für den Untervertreter eines Versicherungsmaklers fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz. In der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 16/1935 heißt es zum Untervermittler des Versicherungsmaklers (§ 42a Abs. 3 VVG a. F./§ 59 Abs. 3 VVG 2008): „Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.“
Der Gesetzgeber sah damit eine Klarstellung der Haftung von Untervermittlern von Versicherungsmaklern wohl nicht als notwendig an, da diese ebenfalls als Versicherungsmakler anzusehen sind und somit wohl auch persönlich haften. Die Frage der persönlichen Haftung ist in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt, aber sehr wahrscheinlich.
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