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Steuern & Recht
21. Juli 2014
Der Kunde hat die Wahl: Teilkündigung oder Kündigung des kompletten Versicherungsvertrages

Der Kunde hat die Wahl: Teilkündigung oder Kündigung des kompletten Versicherungsvertrages

Einem Versicherungsnehmer steht nach einer angekündigten Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hierbei hat er die Wahl, ob er entweder das komplette Versicherungsverhältnis oder den von der angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif kündigt. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hingewiesen.

Nach Informationen der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte im Streitfall eine Versicherungskundin unter einer Versicherungsnummer bei einer Gesellschaft einen Krankenversicherungsvertrag unterhalten. Der Vertrag umfasste unter unter anderem eine Krankheitskostenversicherung, eine Verdienstausfallversicherung sowie weitere Tarife. Die Versicherungsgesellschaft hatte für die Verdienstausfallversicherung eine Beitragserhöhung angekündigt, woraufhin die Kundin den Versicherungsvertrag in Gänze kündigte. Die Versicherung hatte die Kündigung für die Verdienstausfallversicherung bestätigt, der Kündigung für die übrigen Tarife hatte sie jedoch widersprochen. Nachdem die Kundin keine Zahlungen leistete, hatte die Versicherung sie verklagt.

Versicherungsnehmer ist nicht auf Teilkündigung beschränkt

Das OLG Bremen entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Es handle sich um ein einziges Vertragsverhältnis, nicht um jeweils eigene Verträge. Dies würde schon dadurch deutlich, dass die Versicherungsnehmerin eine Krankheitskostenvollversicherung haben wollte, die sämtliche Risiken abdecke und der Vertrag auch nur eine einzige Versicherungsnummer besaß.

Eine Teilkündigung sei zwar möglich, die Versicherungsnehmerin jedoch nicht darauf beschränkt. Bei einer Teilkündigung könnte beispielsweise auch die Versicherte dahingehend eingeschränkt werden, dass sie für das nach der Kündigung nicht mehr abgedeckte Risiko möglicherweise gar kein vergleichbares Angebot bei einem anderen Versicherer erhalten könne. Versicherungsnehmer hätten aber ein berechtigtes Interesse daran, dass sie sämtliche Risiken bei einem Versicherer beziehungsweise mit einem Vertrag abdecken könnten.

Die Kündigung durch die Versicherungsnehmerin sei somit möglich und die Versicherung müsse daher auch den Übertragungswert an die neue Versicherungsgesellschaft zahlen. (kb)

OLG Bremen, Urteil vom 06.02.2014, Az.: 3 U 35/13