In steuerlicher Hinsicht fallen Zinsen aus Privatdarlehen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wer seine Steuererklärung ausfüllt, findet dazu in der Anlage KAP die entsprechenden Zeilen. Hier sind die Zinseinnahmen aus den privat gewährten Krediten aufzuführen. „Wird ein privates Darlehen an nahestehende Personen vergeben, zum Beispiel an Familienmitglieder oder Familienangehörige, so sieht die Besteuerung der Zinserträge etwas anders aus. Anstelle der Abgeltungssteuer wird der persönliche (individuelle, oft höhere) Steuersatz herangezogen, wenn – zweites Kriterium – der Kreditnehmer die Zinsen steuerlich, zum Beispiel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, absetzen kann“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz. Ob diese Schlechterstellung von Angehörigen jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof in München (Aktenzeichen: VIII R 44/13). Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz empfiehlt daher, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und auf das genannte Aktenzeichen Bezug zu nehmen. (ad)
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