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3. November 2020
Die Betriebsschließungsversicherung im erneuten Lockdown

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Die Betriebsschließungsversicherung im erneuten Lockdown

Das Hotel- und Gastgewerbe gehört auch im zweiten Lockdown zu den leidtragenden Branchen. Die Betriebe müssen auch jetzt wieder schließen. Was bedeutet das für die Betriebsschließungsversicherung?

Der erste Lockdown im Frühjahr 2020, der aufgrund der Corona-Pandemie behördlich angeordnet wurde, führte zu erheblichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Betriebsschließungsversicherungen. Besonders hart traf es das Hotel- und Gaststättengewerbe. Einige Versicherer sahen in ihren Bedingungen keinen Versicherungsschutz für die Corona-Pandemie vorliegen. Betroffene Betriebe gingen dann trotz Vertrag leer aus. Dem sogenannten Bayerischen Kompromiss folgten freiwillige Zahlungen der Versicherer, anderweitige Vergleiche folgten – wohl auch deshalb, weil die Unternehmen schnell Liquidität benötigten. Es gibt aber auch Unternehmen, die keinen Vergleich akzeptierten und klagten. Einige Urteile liegen mittlerweile vor, der Großteil der Fälle muss erst noch entschieden werden. Allgemeingültige Aussagen für den Ausgang weiterer Prozesse sind bisher nur schwer zu treffen.

Während also die juristische Aufarbeitung gerade erst begonnen hat, befindet sich Deutschland nun im zweiten Lockdown und wieder müssen unter anderem Beherbergungsbetriebe und Restaurants schließen.

Was bedeutet der zweite Stillstand für die Betriebsschließungsversicherung?

Nun stellt sich die Frage, ob die Betriebsschließungsversicherung im zweiten Lockdown erneut leisten muss. Zunächst muss dabei geklärt werden, ob der Versicherungsvertrag noch besteht und nicht vonseiten des Versicherers gekündigt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob ein erneuter Versicherungsfall vorliegt. Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass wohl in vielen Fällen ein neuer Versicherungsfall eingetreten sein dürfte, wenn nicht mit dem Versicherer vereinbart wurde, dass SARS Cov-2 und/ oder Pandemien ausdrücklich ausgeschlossen sind. Teilweise seien in den Versicherungsverträgen zwar Regelungen enthalten, wonach mehrfache Anordnungen aufgrund gleicher Umstände ausgeschlossen sind. Derartige Vereinbarungen dürften nach Ansicht der Kanzlei Wirth aber mindestens deswegen unwirksam sein, weil sie keine zeitliche Zäsur enthalten und daher entgegen dem Vertragszweck zu einer abschließenden – unzulässigen – Beschränkung des Versicherungsschutzes führen würden. Auch die Kanzlei Michaelis erscheint die Klausel möglicherweise unwirksam, da sie einer AGB-rechtlichen Prüfung eher nicht standhält. Die Klausel sei völlig unklar und damit intransparent.

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