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30. August 2023
Die E-Aktie kommt: Was ändert sich für Anleger und Emittenten?

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Die E-Aktie kommt: Was ändert sich für Anleger und Emittenten?

Im August hat das Bundeskabinett den Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen. Der Entwurf sieht u. a. die Einführung elektronischer Aktien vor. Fachanwalt Oliver Prager beleuchtet, was sich dadurch für Emittenten und Anleger ändert.

2021 führte der Gesetzgeber in Deutschland erstmals elektronische Wertpapiere ein. Damals allerdings wurden Aktien von den neuen Regelungen ausgenommen, denn man befürchtete durch die elektronische Aktie „erhebliche gesellschaftsrechtliche Auswirkungen“. Glücklicherweise scheint die aktuelle Bundesregierung diese Einschätzung ihrer Vorgänger nicht zu teilen und erweitert den Anwendungsbereich der relevanten Gesetze auf elektronische Aktien.

Koexistenz von verbrieften und elektronischen Aktien

Es gibt keinen Zwang zur Dematerialisierung, so dass es auch weiterhin möglich sein wird, „normale“ Aktien auszugeben. Entscheidet sich ein Emittent für die Ausgabe elektronischer Aktien, so sind diese in ein so genanntes zentrales Register oder in ein Kryptowertpapierregister einzutragen. Wie bei den bereits existierenden elektronischen Anleihen wird es daher auch bei elektronischen Aktien eine Unterteilung in Zentralregisteraktien und Kryptoaktien mit unterschiedlichen Regeln geben.

Während Zentralregisteraktien sowohl als Inhaber- wie auch als Namensaktien ausgestaltet sein können, können Kryptoaktien nur als Namensaktien emittiert werden. Denn: Der Gesetzgeber ist der – vielfach kritisierten – Auffassung, Krypto-Inhaberaktien brächten kaum lösbare gesellschafts- und geldwäscherechtliche Probleme mit sich.

Wer darf ein elektronisches Aktienregister führen?

Die Führung zentraler elektronischer Wertpapierregister ist derzeit nur Wertpapiersammelbanken – wie in Deutschland aktuell Clearstream – oder Verwahrern, also Depotbanken, gestattet. Allerdings kann der Emittent selbst das Kryptowertpapierregister führen oder einen anderen Dritten mit der Registerführung beauftragen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Dritte in diesem Fall eine Erlaubnis der BaFin benötigt, da das Führen eines Kryptowertpapierregisters eine Finanzdienstleistung ist.

Wer wird im Register eingetragen?

Elektronische Aktien können durch Eintragung des jeweiligen Inhabers (Einzeleintragung) oder durch eine Sammeleintragung registriert werden. Bei der Sammeleintragung wird statt der einzelnen Aktieninhaber eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer in das Register eingetragen.

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