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6. Mai 2019
Die Maklervollmacht: Muss sie erneuert werden oder nicht?

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Die Maklervollmacht: Muss sie erneuert werden oder nicht?

Weitreichender Verkehrsschutz der Maklervollmacht durch Regelungen im BGB

In diesem Zusammenhang ist ein vertiefter Blick auf die §§ 170 ff. BGB angezeigt. Sie verwirklichen einen weitreichenden Verkehrsschutz und gewähren einem gutgläubigen Dritten einen positiven Vertrauensschutz in den Fortbestand einer Vollmacht, die ihnen gegenüber als Außenvollmacht erteilt wurde. Wurde die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten angezeigt, so bleibt sie ihm gegenüber so lange in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wurde, § 170 BGB.

Gemäß § 172 BGB steht es der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gleich, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und dieser sie dem Dritten vorgelegt hat. Hat also der Kunde dem Versicherungsmakler eine Maklervollmacht unterzeichnet und legt dieser die Maklervollmacht bei dem oder den Versicherungsunternehmen vor, dürfen die Unternehmer vom Fortbestand der Bevollmächtigung ausgehen.

Originalnamensunterschrift des Kunden muss vorliegen

Die Vollmachtsurkunde ist eine schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers, dass dem in der Urkunde Bezeichneten Vollmacht erteilt worden sei oder werde. Zwar verlangt das Gesetz keine bestimmte Form, im Hinblick auf die mit der Aushändigung der Urkunde (!) für den Vollmachtgeber verbundenen Folgen muss aber zumindest die Schriftform (§ 126 BGB) eingehalten sein, also vorliegend die Maklervollmacht (Urkunde) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet worden sein.

Maklervollmacht muss dem Versicherer mit Originalunterschrift vorliegen

Die schriftliche Form kann dabei durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde. Die Maklervollmacht muss dem Dritten, also dem Versicherungsunternehmen, auch vorgelegt worden sein. Dabei muss es sich um die Urschrift oder zumindest eine Ausfertigung (mit Originalunterschrift) handeln. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder die Foto­kopie einer Privaturkunde – oder ein Scan – genügen nicht.

Wann eine Zurückweisung der Maklervollmacht unbegründet ist

Hat der Kunde dem Makler eine „Urschrift“ oder eine „Ausfertigung“ einer Maklervollmacht erteilt und legt der Makler diese dem Unternehmen vor, so ist die Zurückweisung der Vollmacht als „zu alt“ unbegründet. Legt der Makler dagegen lediglich eine Fotokopie des Originals vor oder übersendet er einen Scan, so genügt es nicht den Anforderungen der §§ 170 ff. BGB und die Vollmacht entfaltet nicht den Vertrauensschutz in den Fortbestand der Maklervollmacht.

Für die Praxis ist Maklern zu empfehlen, sich – auch wenn sie digital arbeiten – wenigstens eine Vollmacht, die den Vorschriften des § 126 BGB entspricht, ausstellen und überreichen zu lassen.

Diesen Artikel Interview lesen Sie auch in AssCompact 05/2019 auf Seite 122f. oder in unserem E-Paper.

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Ein Artikel von
Michaela Ferling