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6. Oktober 2022
Die rechtlichen Grundlagen von Teilzeitarbeitsmodellen

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Die rechtlichen Grundlagen von Teilzeitarbeitsmodellen

Regelungen für individuelle Vereinbarungen

So weit die gesetzlichen Ansprüche. Unabhängig davon sind natürlich einvernehmliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber möglich, die andere Rahmenbedingungen festlegen. Die Fristen zur Beantragung und zur Genehmigung bzw. Ablehnung der Arbeitszeitreduzierung sind dieselben wie bei der unbefristeten Teilzeit.

Eine weitere Ablehnungsmöglichkeit – neben den bereits erwähnten betrieblichen Gründen – hat der Gesetzgeber für Arbeitgeber bei einer Betriebsgröße bis zu 200 Beschäftigten vorgesehen. Da man wohl aufseiten des Gesetzgebers befürchtet hatte, dass nach Inkrafttreten der Brückenteilzeit eine Flut solcher Anträge eingereicht werden würde, wollte man für kleinere und mittlere Unternehmen die Zahl der „Brückenteilzeitler“ begrenzen. Es sind also je nach Betriebsgröße sogenannte Zumutbarkeitsgrenzen angegeben, wie viele Beschäftigte in Brückenteilzeit ein Arbeitgeber unter 200 Beschäftigten gleichzeitig „vertragen“ kann. Diese Anzahl ist gestaffelt.

Als Beispiel: Die „Zumutbarkeitsgrenze“ bei einem Betrieb mit 100 Beschäftigten wäre bei sieben Mitarbeitern in Brückenteilzeit erreicht. Das heißt, bei dem Antrag auf Brückenteilzeit des achten Mitarbeiters könnte der Arbeitgeber diesen Antrag einfach aufgrund der erfüllten Unzumutbarkeit ablehnen, ohne auf andere betriebliche Ablehnungsgründe zurückgreifen zu müssen. Bisher jedoch hat sich diese Zumutbarkeitsregelung allerdings nicht als praxisrelevant erwiesen.

Podcast: „Attraktive Arbeitgeber gesucht“

Der Podcast „Attraktive Arbeitgeber gesucht“ von Smaro Sideri zeigt aus den verschiedensten Bereichen Möglichkeiten auf, wie mit einfachen und praktischen Mitteln die Arbeitsverhältnisse so gestaltet werden können, dass eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie gelingt und die Bindung der qualifizierten und motivierten Mitarbeiter funktioniert. Betriebe, die sich im Podcast als attraktiver Arbeitgeber präsentieren möchten, können sich daher gerne bei Smaro Sideri (kontakt@arbeitsrecht-sideri.de) melden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2022, S. 134 f., und in unserem ePaper.

Bild: © fotomek – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Smaro Sideri