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14. März 2017
Diebstahl nicht nachgewiesen: Kein Anspruch auf Versicherungsleistung

Diebstahl nicht nachgewiesen: Kein Anspruch auf Versicherungsleistung

Kann ein Versicherungsnehmer keine Tatsachen beweisen, aus denen sich im Sinne eines Minimalsachverhalts das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kaskoversicherers beanspruchen.

Der Kläger macht wegen eines behaupteten Diebstahls mehrerer Fahrzeugteile Entschädigungsansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend. In der Strafanzeige ist notiert, der Kläger habe das Fahrzeug nachts in der Parkbucht gegenüber seinem Haus abgestellt und am nächsten Morgen den PKW dort mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden. Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug oder ein Hineinklettern durch das Schiebedach waren nicht zu finden. Im Prozess hat der Kläger zudem behauptet, das Fahrzeug verschlossen und mit geschlossenem Schiebedach abgestellt zu haben.

Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung des Klägers und Vernehmung zweier von ihm benannter Zeugen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe das äußere Bild eines Diebstahls im Sinne eines Minimalsachverhalts und damit den Versicherungsfall nicht nachweisen können.

Keine strengen Anforderungen an den Nachweis des Diebstahls

Auch das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten, seien laut dem Gericht zwar keine strengen Anforderungen daran zu stellen, das äußere Bild eines Diebstahls nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genüge es, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lasse. Hierfür muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er das Fahrzeug mit den von ihm als entwendet behaupteten Fahrzeugteilen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit unbeschädigt und verschlossen abgestellt und später an diesem Ort ohne die entsprechenden Teile wieder aufgefunden hat.

Minimalsachverhalt muss nachgewiesen werden

Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Außerdem hat er laut dem Gericht wechselnd und teilweise widersprüchlich geschildert, wann er sein Fahrzeug wo abgestellt hatte. Das Gericht konnte sich daher keine ausreichende Überzeugung davon bilden, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug in der fraglichen Parkbucht abgestellt worden sei. Dies gehört jedoch zu dem nachzuweisenden Minimalsachverhalt für das äußere Bild des Diebstahls. (tos)

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2016, Az.: 20 U 197/15