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2. April 2019
Diebstahl: Zahlt die Hausratversicherung bei nicht aufgebrochenem Auto?

Diebstahl: Zahlt die Hausratversicherung bei nicht aufgebrochenem Auto?

Autoverriegelung über Funk ist heute Standard. Diebe haben verschiedene Tricks entwickelt, um diese zu manipulieren. Ein Einbruch in Autos wird damit möglich, ohne Spuren zu hinterlassen. Doch kommt die Hausratversicherung für solche Diebstähle auf? Dazu hat das Amtsgericht Frankfurt jetzt ein Urteil gefällt.

Die Hausratversicherung zahlt nicht für gestohlene Gegenstände aus einem Auto, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Wagen auch aufgebrochen wurde. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten, gibt es keinen Versicherungsschutz ohne Aufbruchspuren.

Hausratversicherung zahlt nur bei Aufbruch des Autos

Im konkreten Fall fordert der Kläger von seiner Hausratversicherung 3000 Euro. Er behauptet, unbekannte Täter hätten aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Laut den Versicherungsbedingungen besteht ein Schutz jedoch nur, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichstehen.

Hausratversicherung fordert Nachweis für Diebstahl ohne Spuren

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Es begründete dies damit, dass der Kläger ein „Aufbrechen“ nicht beweisen habe können. Es waren keine Aufbruchspuren vorhanden. Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels des sogenannten „Relay Attack“ habe der Kläger aber nicht bewiesen.

„Relay Attack“ nicht beweisbar

Bei „Relay Attack“ fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab. Mittels der ausgespähten Schlüsseldaten kann er dann das verschlossene Auto wieder öffnen. Ein solches Vorgehen könne zwar als Öffnen mit bestimmtem Werkzeug im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war.

„Jamming“-Technik erfüllt Versicherungsbedingungen nicht

Eine andere Technik, die ein Eindringen ins Auto ohne Aufbruch möglich macht, ist das sogenannte „Jamming“. Dies erfülle jedoch laut dem Gericht schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Beim „Jamming“ blockiert ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen wird. Da das Fahrzeug also offen bleibe, fehle es laut dem Gericht beim „Jamming“ immer an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Der Diebstahl wäre in dem Fall nicht aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt. (tos)

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2019, Az.: 32 C 2803/18 (27)

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