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17. September 2025
Digitaler Dschungel: Was Makler beim Social-Media-Recht beachten müssen

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Digitaler Dschungel: Was Makler beim Social-Media-Recht beachten müssen

Digitaler Dschungel: Was Makler beim Social-Media-Recht beachten müssen

Ob Facebook, Instagram, LinkedIn oder TikTok – soziale Netzwerke gehören heute für viele Versicherungsmakler fest zum Marketing-Mix. Sie ermöglichen Reichweite, direkten Kundenzugang und bieten vielfältige Chancen zur Positionierung als fachlich versierte Ansprechpartner. Wer Social Media professionell nutzt, sollte aber auch die juristischen Fallstricke kennen – und vermeiden.

Ein Artikel von Carola Sieling, Rechtsanwaltskanzlei Sieling und Fachanwältin für IT-Recht

Ob Facebook, Instagram, LinkedIn oder TikTok – Social Media ist längst fester Bestandteil im Marketing-Mix vieler mittelständischer Versicherungsmakler. Kein Wunder: Die Plattformen bieten enorme Reichweite, direkten Kundenzugang und zahlreiche Möglichkeiten zur Positionierung als kompetente Beraterin oder kompetenter Berater. Doch neben Likes, Klicks und Followern sind auch die rechtlichen Risiken zu beachten, die nicht unterschätzt werden sollten. Wer professionell unterwegs ist, muss das Recht im Blick haben.

Namens- und Markenrechte

Schon bei der Erstellung von Social-Media-Accounts kann es zur Rechtsverletzung kommen, wenn beispielsweise Namens- und Markenrechte Dritter verletzt werden. Auch müssen die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform unbedingt berücksichtigt werden.

Urheberrecht

Mittlerweile ist bekannt, dass nicht alles, was im Netz frei zugänglich ist, frei verwendet werden darf. Ein häufiger Fehler im Tagesgeschäft ist die Nutzung von Inhalten, ohne vorab die Rechte daran zu klären. Bilder und Texte sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne entsprechende Lizenz nicht verwendet werden. Wenn Bilder von sog. Fotostockdiensten genutzt werden, ist unbedingt auf die entsprechenden Nutzungsbedingungen zur Verwendung in Social Media zu achten. Das Urheberbenennungsrecht darf dabei nicht vergessen werden. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Autoren und Urheber direkt am Werk namentlich genannt werden, wenn keine andere Vereinbarung geschlossen wurde. Gleiches gilt für Musikstücke in Reels oder Videos. Plattformen wie Instagram oder TikTok stellen zwar oft Musikbibliotheken bereit; die Nutzung ist jedoch in der Regel nur für private Zwecke rechtlich abgesichert. Daher bei gewerblicher Nutzung auf lizenzfreie Inhalte setzen oder die passenden Lizenzen aktiv beschaffen. Tipp: KI-generierte Inhalte sind urheberrechtlich nicht geschützt.

Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht

Kundenfotos oder Teamvideos sollten niemals ohne ausdrückliche und datenschutzkonforme Einwilligung in Social Media veröffentlicht werden. Denn das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ schützt jede natürliche Person vor ungefragten Veröffentlichungen. Kunden-fotos, Grußvideos aus dem Büro, Eventbilder oder Testimonials dürfen grundsätzlich nur mit möglichst einer mindestens in Textform (E-Mail) gegebenen Einwilligung der abgebildeten Personen gepostet werden. Weil es sich bei solchen Bildern auch um sog. personenbezogenen Daten handelt, sind die besonderen Anforderungen des Datenschutzes zu beachten. Tipp: Mit vorbereiteten Einwilligungsformularen bei Veranstaltungen bleibt man auf der sicheren Seite.

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Ein Artikel von
Carola Sieling