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30. März 2022
Diskobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche
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Diskobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche

Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es auch, dass die Tanzfläche regelmäßig von einem Disko-Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen und Scherben kontrolliert wird. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt.

Eine Diskobesucherin, die am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht ist, hat sich beim Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Infolgedessen musste sie über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden.

Erste Instanz weist Klage der Krankenversicherung ab

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die Schadensersatzansprüche der verletzten Diskobesucherin in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, noch abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) vollumfänglich Erfolg: Das OLG hat die Betreiberin der betreffenden Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt.

Um nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil beispielsweise das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.

OLG: Anweisungen an den „Chef-Springer“ sind nicht ausreichend

Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall laut OLG jedoch bereits die dem „Chef-Springer“ als verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht. Der „Chef-Springer“ dieser Disko war nämlich lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut besuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber gar nicht erkannt werden. Die Diskobetreiberin hatte nach Darstellung des OLG also die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren nicht in zumutbarer Weise gering gehalten.

Der Senat hat dazu wörtlich ausgeführt: „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.“ Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Diskobetreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden musste.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der verurteilten Diskobetreiberin aber die Beschwerde zum BGH offen. (ad)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2022 – 7 U 125/21

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