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28. Mai 2020
D&O-Haftungsfalle Insolvenz in Zeiten von Corona

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D&O-Haftungsfalle Insolvenz in Zeiten von Corona

Haftungsrisiken nur minimiert

Die Maßnahmen der Bundesregierung sind ein wichtiger Schritt zur Vermeidung einer kurzfristig eintretenden Insolvenzwelle. Durch die beschriebenen Regelungen besteht für Unternehmen (zunächst) bis zum 30.09.2020 ein Zeitfenster, um eine Sanierungslösung für auf die Covid-Pandemie zurückzuführende Schwierigkeiten zu finden. Haftungsgefahren von Geschäftsleitern werden durch die neuen Regelungen zwar vorübergehend minimiert, aber nicht vollständig beseitigt. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt doch zur Insolvenz, kann sich etwa die Frage stellen, ob nicht bereits vor dem 31.12.2019 Insolvenzreife bestand.

Keine allgemeine Aussetzung der Zahlungsverbote

Zudem beinhaltet das COVInsAG keine allgemeine Aussetzung der gesetzlich bestehenden Zahlungsverbote, sondern eine gesetzliche Fiktion, die den Kreis der ausnahmsweise gestatteten Zahlungen erweitert. Ob einzelne Zahlungen im „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ erfolgten, kann später streitig werden. Des Weiteren sind Geschäftsleiter gut beraten, wenn sie bis zum 30.09.2020 eine etwaige Zahlungsunfähigkeit laufend überprüfen und im Fall der Zahlungsunfähigkeit dokumentieren, dass noch Aussichten auf deren Beseitigung bestehen. Sollten solche Aussichten nämlich nicht mehr bestehen, wäre Insolvenzantrag zu stellen. Weitere Risiken bestehen, wenn die Regelungen im Oktober 2020 auslaufen und dann das bisherige und strenge Haftungsregime wieder auflebt.

Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen der Bundesregierung greifen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass es für viele Unternehmen verdammt eng werden könnte. Ein Anstieg von Insolvenzen würde sicherlich zu einem Anstieg von Managerhaftungsfällen und Schadenmeldungen unter D&O-Versicherungen führen.

Bild: © Gajus - stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2020 und in unserem ePaper.

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