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Steuern & Recht
28. Mai 2020
D&O-Haftungsfalle Insolvenz in Zeiten von Corona

D&O-Haftungsfalle Insolvenz in Zeiten von Corona

Um eine Insolvenzwelle abzuwenden, hat die Regierung die Insolvenzantragspflicht für eine durch Covid-19 bedingte Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt. Firmen soll so Zeit für Sanierungsbemühungen verschafft werden. Welche Haftungsrisiken für Manager trotzdem bestehen, erklärt Rechtsanwältin Tanja Schramm.

Am 27.03.2020 ist das Covid-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts im Wesentlichen fünf Maßnahmen zur Unterstützung der von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen vor.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht des § 15a der Insolvenzordnung und des § 42 Abs. 2 BGB wird vorübergehend bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen. Da unklar sein kann, ob die Insolvenz auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und sich bei den bestehenden Unsicherheiten auch schwer Prognosen treffen lassen, werden die Antragspflichtigen durch folgende Vermutung entlastet: Bestand am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit, wird vermutet, dass die spätere Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Eingeschränkte Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen nach Insolvenzreife

Die rechtlichen Folgen, die im Falle der Insolvenzreife gelten, werden durch das neue Gesetz ebenfalls modifiziert. Das betrifft insbesondere die Zahlungsverbote für Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 177a Satz 1 HGB. Geschäftsführer haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgende Zahlungen gelten, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Neue Kredite nicht sittenwidrig

Ferner sieht das COVInsAG vor, dass neue Kredite nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sind, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht den von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen gewährt werden. Die Besicherung solcher Kredite und eine bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten. Dies soll auch für Gesellschafterdarlehen gelten, nicht jedoch für deren Besicherung. Die neu gewährten Gesellschafterdarlehen sollen vorübergehend nicht nachrangig sein.

Zudem werden durch das neue Gesetz die Anfechtungsvorschriften modifiziert. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Die Beschränkung der Anfechtungsrisiken soll eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von den Auswirkungen der Pandemie betroffenen Unternehmen unterstützen. Schließlich wird die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt. Abhängig vom Verlauf der Corona-Pandemie wurde das Bundesjustizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis längstens zum 31.03.2021 zu verlängern.

Haftungsrisiken nur minimiert

Die Maßnahmen der Bundesregierung sind ein wichtiger Schritt zur Vermeidung einer kurzfristig eintretenden Insolvenzwelle. Durch die beschriebenen Regelungen besteht für Unternehmen (zunächst) bis zum 30.09.2020 ein Zeitfenster, um eine Sanierungslösung für auf die Covid-Pandemie zurückzuführende Schwierigkeiten zu finden. Haftungsgefahren von Geschäftsleitern werden durch die neuen Regelungen zwar vorübergehend minimiert, aber nicht vollständig beseitigt. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt doch zur Insolvenz, kann sich etwa die Frage stellen, ob nicht bereits vor dem 31.12.2019 Insolvenzreife bestand.

Keine allgemeine Aussetzung der Zahlungsverbote

Zudem beinhaltet das COVInsAG keine allgemeine Aussetzung der gesetzlich bestehenden Zahlungsverbote, sondern eine gesetzliche Fiktion, die den Kreis der ausnahmsweise gestatteten Zahlungen erweitert. Ob einzelne Zahlungen im „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ erfolgten, kann später streitig werden. Des Weiteren sind Geschäftsleiter gut beraten, wenn sie bis zum 30.09.2020 eine etwaige Zahlungsunfähigkeit laufend überprüfen und im Fall der Zahlungsunfähigkeit dokumentieren, dass noch Aussichten auf deren Beseitigung bestehen. Sollten solche Aussichten nämlich nicht mehr bestehen, wäre Insolvenzantrag zu stellen. Weitere Risiken bestehen, wenn die Regelungen im Oktober 2020 auslaufen und dann das bisherige und strenge Haftungsregime wieder auflebt.

Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen der Bundesregierung greifen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass es für viele Unternehmen verdammt eng werden könnte. Ein Anstieg von Insolvenzen würde sicherlich zu einem Anstieg von Managerhaftungsfällen und Schadenmeldungen unter D&O-Versicherungen führen.

Bild: © Gajus - stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2020 und in unserem ePaper.