AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
28. Oktober 2019
DSGVO: So sieht das Bußgeldkonzept gegen Unternehmen aus

DSGVO: So sieht das Bußgeldkonzept gegen Unternehmen aus

Die Datenschutzkonferenz hat ein Konzept zur Zumessung von Geldbußen für Firmen, die gegen die DSGVO verstoßen, veröffentlicht. In ihm ergeben sich für Unternehmen je nach Größe, Jahresumsatz und Schwere der Tatumstände unterschiedliche Bußgelder. Das Konzept soll das Vorgehen der Aufsichtsbehörden transparenter gestalten.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat ein Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen vorgestellt. Mit diesem Vorgehen konkretisiert die DSK die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), der ein einheitliches Konzept zu den Grundsätzen bei der Festsetzung von Geldbußen vorsieht.

Bei dem Konzept handelt es sich ausschließlich um die Zumessung von Bußgeldern gegen Unternehmen im Rahmen der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf Vereine oder natürliche Personen, außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, findet das Konzept keine Anwendung. Ebenso sind grenzüberschreitende Fälle ausgenommen und Gerichte sind in ihren Urteilssprüchen nicht an das Konzept gebunden.

Bußgeldzumessung in fünf Schritten

Das Konzept sieht eine Bußgeldzumessung vor, die in fünf Schritte aufgeteilt ist:

  • Das betroffene Unternehmen wird zuerst einer Größenklasse zugeordnet.
  • Der mittlere Jahresumsatz der Untergruppe der Größenklasse wird bestimmt.
  • Dann wird ein wirtschaftlicher Grundwert (Tagessatz) bestimmt.
  • Je nach Schwere der Tatumstände wird der Grundwert mit einem Faktor multipliziert.
  • Schließlich wird der ermittelte Wert angepasst, wenn weitere zu berücksichtigende Umstände vorliegen.
Die Schritte im Einzelnen

Die Größenklasse orientiert sich an dem weltweit erzielten Vorjahresumsatz des Unternehmens und unterscheidet zwischen Kleinstunternehmen (A), kleinen Unternehmen (B), mittleren Unternehmen (C) und Großunternehmen (D).

Diese werden gemäß ihres Vorjahresumsatzes weiter in Untergruppen unterteilt. Als Grundlage für die weitere Berechnung wird nicht mehr der konkrete Vorjahresumsatz herangezogen, sondern der Mittelwert der jeweiligen Untergruppe.

Dieser Wert wird dann durch 360 geteilt, woraus sich der sogenannte wirtschaftliche Grundwert ergibt. Dieser wird mit dem Faktor multipliziert, der die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO widerspiegelt. Unterschieden wird zwischen leichten, mittelschweren, schweren und sehr schweren Verstößen.

Im letzten Schritt werden eventuelle Umstände berücksichtigt, die zuvor nicht ins Berechnungsverfahren eingeflossen sind. Dazu zählen beispielsweise, ob dem Unternehmen bei Anwendung des Konzepts eine Zahlungsunfähigkeit droht.

Konzept mit Ablaufdatum

Das Konzept ist jedoch mit einem Ablaufdatum versehen, denn sobald der EDSA seine Leitlinien zur Methodik der Festsetzung von Geldbußen erlassen hat, gelten diese und das Konzept der DSK verliert seine Gültigkeit. (tku)

Bild: © Bernulius – stock.adobe.com