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Steuern & Recht
12. April 2021
Eigenbedarfskündigung: Härtefall allein wegen hohen Alters?

Eigenbedarfskündigung: Härtefall allein wegen hohen Alters?

Können Mieter allein aufgrund ihres hohen Alters einen Härtefall geltend machen, wenn sie von einer Kündigung wegen Eigenbedarf betroffen sind? Dazu musste der BGH nun ein Urteil fällen. Ob die fast 90 Jahre alte Mieterin aber tatsächlich ausziehen muss, ist auch nach dem Urteil nicht abschließend geklärt.

Ein Umzug kann gerade für Menschen im hohen Alter eine belastende Situation darstellen. Einen betagten Mieter aus seiner Wohnung zu werfen, ist aus diesem Grund häufig nicht aussichtsreich – zumindest wenn der Fall vor Gericht landet. Mieter können sich unter diesen Umständen nämlich regelmäßig auf Härtefallregelungen berufen. Doch wann greifen die genau? Genügt bereits das hohe Alter eines Mieters, um einen Härtefall anzunehmen? Darüber musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) befinden.

Wohnung als Zweitwohnsitz benötigt

Gestritten wurde über die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf. Die Vermieterin einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin wollte während ihrer Aufenthalte in der Hauptstadt nicht mehr bei ihrem erwachsenen Sohn leben, sondern stattdessen die Eigentumswohnung nutzen, die bis dahin an eine mittlerweile verwitwete hochbetagte Frau vermietet war.

Ordentliche Kündigung 2015 ausgesprochen

Die 1932 geborene Mieterin lebt seit 1997 in der Wohnung. Ursprünglich teilte sie sich die Mietwohnung mit ihrem Ehemann, der mittlerweile jedoch verstorben ist. Im Juli 2015 erhielt die Frau ein Schreiben, mit dem die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.07.2016 erklärt wurde.

Ehepaar macht Härtefall geltend

Die Mieterin und ihr damals noch lebender Ehemann widersprachen der Kündigung. Ein Umzug sei ihnen in ihrem hohen Alter aufgrund ihres beeinträchtigten Gesundheitszustands, ihrer langjährigen Verwurzelung am Ort und ihrer beschränkten finanziellen Mittel nicht zumutbar. Der Fall landete vor Gericht.

Landgericht macht Härtefall nur vom Alter abhängig

Vor dem Amtsgericht sowie im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin wurde die Klage der Vermieterin auf Herausgabe und Räumung abgewiesen. Das Landgericht stützte sich in seinem Urteil sogar ausschließlich auf das hohe Alter der Mieter. Gegen diese Entscheidung ging die Vermieterin in Revision.

Abwägung zwischen den Interessen obligatorisch

Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück. Der Gesetzgeber habe bei der Härtefallregelung nach § 574 BGB sowie § 574a BGB explizit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Vermieterseite sowie den Interessen des Mieters vorgesehen. Das Landgericht habe dementsprechend fehlerhaft gehandelt, als es sein Urteil nur auf das Alter der Mieter gestützt hat.

Eingeholtes Gutachten ist zu würdigen

Das Landgericht Berlin muss nun erneut über den Fall entscheiden. Dabei hat der BGH das Landgericht darauf hingewiesen, dass das ursprünglich vom Amtsgericht Berlin eingeholte Sachverständigengutachten zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen eines Umzugs auf die Lebensführung der Mieterin im Fall des Verlusts der vertrauten Umgebung ausführlich zu würdigen sei. Ob die betagte Frau also tatsächlich ausziehen muss oder in ihrer Wohnung bleiben darf, ist weiterhin nicht abschließend entschieden. (tku)

BGH, Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19

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