Von Dr. Tim Jungmichel und Daniel Krüger, beide Rechtsanwälte und Fachanwälte der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft.
Das Recht der Kreditvermittlung, das in den §§ 655a bis 655e BGB geregelt wird, wurde zuletzt 2016 im Rahmen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie geändert. Seitdem gab es zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die einzelne Facetten des Themas beleuchteten und konkretisierten.
Der Tatbestand des Darlehensvermittlungsvertrags
Tatbestandlich liegt ein Darlehensvermittlungsvertrag vor, wenn es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen eine Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln, ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen oder wenn der Unternehmer dem Verbraucher auf andere Weise beim Abschluss des Darlehensvertrags behilflich ist. Die dritte Alternative ist ein bei der letzten Gesetzesänderung neu hinzugekommener Auffangtatbestand, der etwa auch vorvertragliche administrative Tätigkeiten bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erfassen soll. Der Adressatenkreis der Vorschriften umfasst also auf der einen Seite den gewerblich und entgeltlich handelnden Vermittler als Unternehmer wie etwa einen Handelsmakler oder Handelsvertreter und auf der anderen Seite den Verbraucher, der aber auch Existenzgründer sein kann.
Ein schmaler Grat
Der Grat, welche Tätigkeiten sachlich vom Recht der Kreditvermittlung erfasst sind und welche nicht, ist schmal. Der sogenannte Tippgeber – hierunter ist jemand zu verstehen, der einen Verbraucher lediglich mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt – zählt nicht zum Adressatenkreis; jedoch kann derjenige, der zwar keinen Abschluss eines Darlehensvertrages, aber eine Vertragsänderung eines Darlehensvertrags vermittelt, unter das Recht der Kreditvermittlung fallen, wenn mit der Vertragsänderung eine Erhöhung der Zinslast des Verbrauchers einhergeht. Insbesondere bei der Mitwirkung an einer Ratenzahlungsvereinbarung ist daher Vorsicht geboten. Hat der Vermittler hingegen eine eigene Entscheidungsbefugnis über den Kreditantrag, hängt es regelmäßig von dem Einzelfall und insbesondere von den weiteren Umständen ab, ob es sich hierbei um die Vermittlung oder den Abschluss eines Darlehensvertrages handelt.
Klarer sind hingegen die rechtlichen Vorgaben, die den Gegenstand der Vermittlung betreffen: Demnach umfasst der gesetzliche Wortlaut Verbraucherdarlehensverträge sowie entgeltliche Finanzierungshilfen, worunter insbesondere der entgeltliche Zahlungsaufschub fällt. Daneben bestehen mehrere Ausnahmetatbestände wie etwa im Falle von Nettodarlehensbeträgen von weniger als 200 Euro.
Umfangreiche Pflichten
Zwingend zu beachten ist der umfangreiche Katalog an vorvertraglichen Informationspflichten, die im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausgeweitet worden sind. Der Zweck dieser Informationen liegt vor allem darin, dem Verbraucher gegenüber die Modalitäten der Darlehensvermittlung transparenter zu gestalten sowie mögliche Interessenkonflikte des Vermittlers offenzulegen. So hat der Darlehensvermittler etwa anzugeben, ob er mit mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet. Handelt es sich bei dem vermittelten Darlehensvertrag um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, sind die zu tätigenden Pflichtangaben sogar noch erheblich umfangreicher und umfassen etwa die Pflicht, den Verbraucher über die Identität und Anschrift des Darlehensvermittlers zu informieren sowie anzugeben, in welches Vermittlerregister er eingetragen ist und ob er auch Beratungsdienstleistungen anbietet. Auch Form und Zeitpunkt der Informationspflichten sind gesetzlich vorgegeben. Verletzungen der Informationspflichten können erhebliche Konsequenzen haben; sie können nämlich nicht nur zur Nichtigkeit des Darlehensvermittlungsvertrages und zum Verlust des Provisionsanspruchs des Darlehensvermittlers führen, sondern gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche sowie wettbewerbsrechtliche Möglichkeiten der Sanktion nach sich ziehen.
Seite 1 Ein rechtliches Update zur Vermittlung von Darlehensverträgen
Seite 2 Tätigkeit des Maklers muss kausal für den Abschluss sein
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