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14. Mai 2021
Ein rechtliches Update zur Vermittlung von Darlehensverträgen

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Ein rechtliches Update zur Vermittlung von Darlehensverträgen

Tätigkeit des Maklers muss kausal für den Abschluss sein

Voraussetzung der Vergütung selbst ist zunächst der Nachweis oder die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen gegen Entgelt sowie das Vorliegen weiterer Umstände, die die Besonderheiten von Darlehensverträgen berücksichtigen, etwa die Auszahlung des Darlehens an den Verbraucher und der Ablauf der Widerrufsfrist. Zudem gilt auch hier, was für alle Maklerverträge gilt: Die Tätigkeit des Maklers, hier also des Darlehensvermittlers, muss kausal für den Abschluss des Hauptvertrages sein. Wann dies genau der Fall ist, ist nicht selten streitig und Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Urteile. Losgelöst von der Frage, ob der Anspruch auf eine Vergütung besteht, können seitens des Vermittlers gegenüber dem Verbraucher auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz bestehen. Im Übrigen sind dem Verbraucher die Angaben zur Vergütung des Dar­lehensvermittlers sowie zur zwischen Darlehensvermittler und Darlehensgeber vereinbarten Vergütung rechtzeitig vor dem Vertragsschluss in Textform mitzuteilen.

Vergütungsgeber irrelevant

Ein Darlehensvermittlungsvertrag unterliegt auch dann dem Recht der Kreditvermittlung, wenn der Vermittler nicht von dem Verbraucher, sondern ausschließlich von dem Dar­lehensgeber eine Vergütung erhält. Apropos Darlehensgeber: Der Darlehensvermittler hat nicht nur gegenüber dem Verbraucher Informationspflichten, sondern auch gegenüber dem Darlehensgeber. So ist er insbesondere verpflichtet, dem Darlehensgeber die Höhe der von ihm verlangten Vergütung vor der Annahme des Auftrags mitzuteilen.

Fazit

Allein dieser kurze Aufriss zeigt: Nicht nur der Darlehensgeber bewegt sich in einem engen rechtlichen Korsett. Auch derjenige, der Verbraucherdarlehensverträge vermittelt, sollte genau darüber informiert sein, was er im Rahmen seiner Tätigkeit rechtlich tun muss, tun darf und was er zur Vermeidung juristischer Fallstricke tunlichst unterlassen sollte.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2021, Seite 86 f., und in unserem ePaper.

Bilder: © Tiko – stock.adobe.com und AWADO

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Ein Artikel von
Daniel Krüger
Dr. Tim Jungmichel