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2. November 2020
Erbrecht: Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Erbrecht: Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Wann kann einem potenziellen Erben nach der Enterbung auch der Pflichtteil versagt werden? Dazu musste das OLG Oldenburg in einem Fall entscheiden, in dem ein Straftäter Prozesskostenhilfe beantragt hatte, um den Pflichtteil des Erbes seiner Mutter einzufordern.

In den wenigsten Familien geht es immer harmonisch zu. Schaukelt sich ein Streit dann hoch und zieht sich über lange Zeit, kommt es vereinzelt vor, dass die eigenen Kinder auch mal enterbt werden. Aber sogar wenn der Streit dann tatsächlich bis zum Lebensende des Erblassers anhält, steht den Nachkommen immer noch der Pflichtteil zu – zumindest in der Regel. Denn auch der Pflichtteil kann einem Kind unter bestimmten Umständen entzogen werden. Das musste nun ein Straftäter erfahren, dessen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelt wurde.

Sohn wegen schweren Raubes enterbt

Ein Mann, der aktuell eine Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes in der Justizvollzugsanstalt Meppen absitzt, war von seinen Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament enterbt worden. In dem Testament hieß es auch, dass der Sohn des Ehepaars keinen Pflichtteil erhalten solle. Als die Mutter des Enterbten starb, forderte der Straftäter dennoch seinen Pflichtteil ein und beantragte zur Durchsetzung seiner Forderung Prozesskostenhilfe.

Pflichtteilsentzug rechtmäßig

Das angerufene OLG Oldenburg wies den Antrag des Mannes auf Prozesskostenhilfe jedoch ab. Die Klage habe nach Überzeugung des Gerichts keine Erfolgsaussichten. Das OLG ist der Ansicht, dass die Eltern ihrem Sohn wirksam den Pflichtteil entzogen haben. Der Mann habe einen schweren Raub verübt und damit den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widersprochen. Dass der Straftäter dennoch am Erbe teilhabe, dürfe den Eltern nicht zugemutet werden.

Wann kann der Pflichtteil versagt werden?

Das Gericht verwies auch darauf, dass es nicht grundsätzlich erst bei einer mehrjährigen Freiheitsstrafe möglich sei, einem Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Vielmehr komme ein Entzug des Pflichtteils auch dann in Frage, wenn der potenzielle Erbe sich einer schwere Straftat schuldig gemacht habe, die sich gegen den Erblasser oder eine Person richtet, die dem Erblasser nahesteht. Ein Pflichtteilsentzug ist gemäß § 2333 BGB auch dann durchsetzbar, wenn der potenzielle Erbe seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat, ergänzte das Gericht in seiner Entscheidung. (tku)

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020, Az.: 3 W 40/20

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