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7. Oktober 2020
Erbrecht: Wann beginnt die Zehnjahresfrist?

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Erbrecht: Wann beginnt die Zehnjahresfrist?

Wenn eine Schenkung zehn Jahre oder länger vor dem Erbfall getätigt wurde, zählt sie nicht zum Erbe. Wann diese Zehnjahresfrist jedoch zu laufen beginnt, wenn der Erblasser eine Immobilie verschenkt, sich aber ein lebenslanges Nutzungs- und Wohnrecht einräumt, musste nun das OLG Zweibrücken klären.

Streitereien ums Erbe sind keine Seltenheit. Da ist es von Vorteil, wenn zumindest Klarheit über den Umfang des zu verteilenden Nachlasses besteht. Wenn jedoch einer der Erben zuvor vom Erblasser auch noch eine Schenkung erhalten hat, wird die Sache komplizierter. Muss die Schenkung dem Nachlass zugerechnet werden? Üblicherweise lautet die Antwort ja. Im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang, anschließend nur noch anteilig. Ist die Schenkung zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, bleibt sie unberücksichtigt. Doch ab welchem Zeitpunkt ist so eine Schenkung erfolgt? Klingt nach einer einfach zu beantwortenden Frage. Doch ein Fall, der schließlich vom Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken geklärt werden musste, beweist das Gegenteil.

Sohn und Enkel haben Erbansprüche

Ein Frau war verstorben und hatte zwei gesetzliche Erben hinterlassen. Bei dem einen handelte es sich um ihren Sohn und beim anderen um ihren Enkel, dessen Vater bereits zuvor verstorben war. Zum Erbe zählte auch das Haus der Erblasserin und genau an diesem Teil ihres Vermögens entzündete sich ein Streit.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist zu laufen?

Die Frau hatte das Haus nämlich bereits zwölf Jahre vor ihrem Tod auf ihren Sohn übertragen, sich jedoch notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Enkel der Erblasserin nahm diesen Umstand zum Anlass, um den Beginn der Zehnjahresfrist anzuzweifeln. Da seine Großmutter immer noch in dem Haus gewohnt habe, hätte die Frist nie zu laufen begonnen bzw. frühestens mit ihrem Tod. Folglich müsse das Haus dem Erbe der Frau hinzugerechnet werden. Im konkreten Fall hätte der Enkel deshalb einen Anspruch auf einen Anteil des Hauses im Wert von über 53.000 Euro erwirkt.

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