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13. März 2024
Exklusiv: Wie Versicherungsmakler Haftungsrisiken vermeiden können

Exklusiv: Wie Versicherungsmakler Haftungsrisiken vermeiden können

Versicherungsvermittlung ist rechtlich ein hochreguliertes Tätigkeitsgebiet, bei dem aus verschiedenen Richtungen Haftungsgefahren lauern. Der Beitrag zeigt auf, worauf in der Beratung, bei der Datensicherheit, dem Inkasso sowie dem Maklerauftrag zu achten ist und wie die Haftung am besten vermieden werden kann.

Ein Artikel von Dr. Stefan Segger, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Segger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Haftungsrisiken bei Versicherungsmaklern können in allen Bereichen minimiert werden, also bei der Versicherungsvermittlung, der Bestandsverwaltung und dem Inkasso. Empfehlenswert ist darüber hinaus die Dokumentation des Maklerauftrages und der Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers.

Beratungshaftung

Ein Risiko, einer Haftung zu unterliegen, besteht bei dem Abschluss von Versicherungsverträgen aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Beratungshaftung. Diese ist seit 2007 im Zuge der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in Deutschland gesetzlich verankert. Die strenge Maklerhaftung ist in Deutschland aber nicht neu. Sie bestand nach der Rechtsprechung schon vorher. Sie resultiert daraus, dass der Versicherungsmakler bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen als Sachwalter die Interessen seiner Kunden zu wahren hat. Er schuldet dem Kunden „best advice“. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Versicherungsvermittler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln und seinen Rat zu dokumentieren hat. Verletzt der Versicherungsmakler diese Pflichten, macht er sich dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig.

Vermindern bzw. sogar vermeiden kann der Makler die Risiken aus der Beratungshaftung vor allem durch eine ausführliche Dokumentation der Beratung. So ist ein möglichst ausführliches, individuell erstelltes Beratungsprotokoll der beste Schutz davor, später wegen angeblicher Beratungsfehler in Haftung genommen zu werden.

Besondere Schwierigkeiten können sich daraus ergeben, dass zwischen der eigentlichen Vermittlung und einem Schaden viel Zeit vergehen kann. Insofern ist es ratsam, die Dokumentation zum Vertragsabschluss so lange aufzubewahren, wie der Versicherungsvertrag läuft bzw. der Kunde betreut wird. Selbst nach Ende des Versicherungsvertrages bzw. der Betreuung können noch Ansprüche erhoben werden, sodass eine lange Aufbewahrung dabei hilft, auf den späteren Vorwurf eines möglichen Beratungsfehlers bei Vertragsabschluss vorbereitet zu sein.

Bei gewerblichen Versicherungsnehmern ist zu berücksichtigen, ob sich das zu versichernde Unternehmen ggf. in einem Geflecht von Beteiligungen oder einer Unternehmensgruppe befindet. Um hier nicht in eine Haftungsfalle zu geraten, ist es ratsam, genau zu dokumentieren, für welche Gesellschaften oder Teile eine Unternehmensgruppe der Kunde die Betreuung wünscht.

Auch in Fällen, in denen sich Kunden gegen den Rat des Vermittlers nicht oder nicht wie empfohlen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages entschließen können, sollte ein Beratungsprotokoll erstellt werden. Das ist nicht immer einfach, da viele IT-Systeme ein Beratungsprotokoll und die Aufbewahrung dieses Beratungsprotokolls nur im Fall des Vertragsabschlusses vorsehen. Besonders hoch ist das Risiko des Vorwurfs eines Beratungsverschuldens aber in den Fällen, in denen der Kunde die Versicherung nicht oder nicht wie empfohlen abschließen wollte. Daher sollten Versicherungsmakler gerade auch die Fälle dokumentieren, in denen die Kunden nicht dem Rat des Vermittlers folgen.

Darüber hinaus ist es wichtig, in regelmäßigen zeitlichen Abständen die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erneut zu prüfen. Auch dies sollte dokumentiert werden, weil ein Haftungsrisiko aus dem Umstand resultieren kann, dass der Makler nicht nur einmalig bei Abschluss eines Versicherungsvertrages die Interessen des Kunden wahren muss, sondern dem Kunden auch schuldet, die Risikosituation regelmäßig zu überprüfen und entsprechende Ratschläge zu erteilen. Diese Dauerverpflichtung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Makler in aller Regel auch eine laufende Courtage bezieht.

Datensicherheit

Insbesondere während der Laufzeit der Betreuung ergibt sich auch ein Risiko aus möglichen Verletzungen der Datensicherheit. So können personenbezogene Daten durch eigene Mitarbeiter, durch Externe (z. B. durch einen Cyberangriff) oder aufgrund technischen Versagens entweder nicht mehr verfügbar sein oder sogar in falsche Hände gelangen. Dieses Risiko kann durch technisch-organisatorische Maßnahmen minimiert werden.

Ein zeitnahes Patchmanagement ist dabei ebenso wichtig wie regelmäßige Datensicherungen und ein Notfallplan einschließlich der Planung, welche Behörden und wie die Betroffenen im Fall einer Informationssicherheitsverletzung zu informieren sind.

Inkasso

Besondere Sorgfaltspflichten gelten schließlich, wenn der Versicherungsmakler das Prämieninkasso übernommen hat. Insoweit stellen nicht nur die gesetzlichen Vorgaben Anforderungen daran, wie diese Gelder insolvenzsicher aufzubewahren sind. Besondere Pflichten ergeben sich dabei auch aus dem Treuhandverhältnis, das entsteht, wenn der Versicherungsmakler für den Versicherer die Prämie inkassiert. In aller Regel wird vertraglich vereinbart, dass diese Gelder auf einem getrennten Treuhandkonto aufbewahrt werden müssen und nicht mit den allgemeinen Geschäftskosten des Maklerunternehmens vermischt werden dürfen. Dies stellt besondere Anforderungen an das Inkassokonto, das nur dann eine insolvenzfeste Absicherung für die Versicherungsunternehmen bietet, wenn es als sogenanntes offenes Treuhandkonto im Bankenverkehr gekennzeichnet ist. Dazu muss mit der kontoführenden Bank eine besondere Abrede getroffen werden.

Darüber hinaus können Haftungsrisiken entstehen, wenn inkassierte Gelder nicht zeitnah abgerechnet und an den oder die Versicherer weitergeleitet werden. Gibt es keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen dazu, ist der Makler verpflichtet, die von ihm eingenommenen Gelder unverzüglich weiterzuleiten.

Maklerauftrag und Vollmacht

Schließlich können noch durch eine gute Dokumentation des Maklerauftrages und der Maklervollmacht Risiken vermieden werden. Im Maklerauftrag wird festgelegt, in welchen Sparten die Betreuung und Vertretung erfolgt. Ist hier eine umfassende Vertretung und Betreuung gewünscht, sollte auch eine entsprechende Beratung erfolgen und dokumentiert werden. Bezieht sich die Betreuung dagegen nur auf einzelne Sparten, weil der Kunde auch nur dort beraten werden möchte, wird durch eine entsprechende Dokumentation im Maklerauftrag möglichen späteren Vorwürfen vorgebeugt, der Versicherungsmakler habe über diesen begrenzten Umfang hinaus beraten müssen. Empfehlenswert ist schließlich auch die Dokumentation der Bevollmächtigung des Maklers. Nur so kann der Versicherungsmakler dann unverzüglich Handlungen gegenüber Dritten, einschließlich des Versicherers, vornehmen, ohne erst eine Vollmacht beim Kunden anfordern zu müssen. Die Vollmacht sollte dabei umfassend formuliert sein und inhaltlich dem Umfang entsprechen, der im Maklerauftrag als Gegenstand der Betreuung festgelegt wurde.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Hyejin Kang – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Stefan Segger