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Steuern & Recht
19. November 2018
Falsche Anlageberatung: Wann Vorteile aus Zweitgeschäft anrechenbar sind

Falsche Anlageberatung: Wann Vorteile aus Zweitgeschäft anrechenbar sind

Ein Anleger zeichnet nach einer fehlerhaften Anlageberatung zwei Immobilienfonds. Einer entwickelt sich positiv, der andere negativ. Ob bei Rückabwicklung die Gewinne der einen auf den Schaden durch die andere Anlage angerechnet werden müssen, hat jetzt der BGH entschieden.

Zeichnet ein Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle und trifft dabei eine einheitliche Anlageentscheidung, die aber auf dem entsprechend gleichen Beratungsfehler beruht, dann kann er die Geschäfte rückabwickeln. Auch kann er Schadensersatz vom Anlageberater einfordern, zum Beispiel wenn sich eine Anlage positiv, die andere jedoch negativ entwickelt. Allerdings muss er sich dann die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft auf den Schaden durch die Zeichnung des Geschäftes, das Verlust bringt, anrechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Hoch spekulative Immobilienfonds als „absolut sicher“ verkauft

Im zu Grunde liegenden Fall beteiligte sich der Kläger an zwei Immobilienfonds. Er behauptet, der Berater habe die gezeichneten Anlagen als „absolut sicher“ dargestellt. Dies habe auch seinem verfolgten Anlageziel, nicht aber der Realität entsprochen. Tatsächlich seien die beiden Anlagen hoch spekulativ und mit einem Totalverlustrisiko verbunden gewesen. Weiterhin habe der Berater ihn über weitere Risiken, u.a. die Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB und das Währungsrisiko, nicht aufgeklärt. Hätte er diese gekannt, hätte er beide Anlagen nicht gezeichnet.

Gewinne aus parallel gezeichneter Anlage werden angerechnet

Der BGH wies die Klage teilweise ab. Allerdings verpflichtete er das beklagte Unternehmen, den Kläger von den Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar auf der sich negativ entwickelnde Beteiligung beruhen und die ohne sie nicht eingetreten wären. Da der Kläger jedoch mit der anderen Anlage einen Gewinn erzielte, der über den Betrag hinausging, den er in den verlustreichen Fonds investierte, wird dieser Gewinn laut BGH auf den Schaden angerechnet.

Anrechnung von Renditen anderer Investments nicht einheitlich

Die Anrechnung von Renditen aus einem anderen Investment auf den geltend gemachten Schaden wird nicht einheitlich beurteilt. Hier muss laut dem Gericht jeweils der Einzelfall betrachtet werden. Im vorliegenden Fall ist vor allem entscheidend, dass beide Immobilienfonds Gegenstand eines einheitlichen Beratungsgesprächs waren.

Laut BGH stellen sich die Investments als „Paket“ dar, da sie in ihrer Struktur und gemäß ihren Risiken vergleichbar sind. Auch die Anlageentscheidung des Klägers erfolgte einheitlich, auch wenn die Anlagen nicht voneinander abhängen. Zudem habe der Anlageberater im Beratungsgespräch eine beide Anlagen betreffende Aufklärungspflichtverletzung begangen. Angesichts all dessen dürfe laut BGH aber auch eine Rückabwicklung der Geschäfte nicht getrennt erfolgen. Daher müsse die Entwicklung beider Fonds zusammen in die Berechnung des Schadens einbezogen werden. (tos)

BGH, Urteil vom 18.10.2018, Az.: III ZR 497/16