Ob Stundung von Steuerzahlungen, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung von Vorauszahlungen: Das Bundesfinanzministerium (BFM) hat die steuerverfahrensrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie-Folgen nun bis Ende März verlängert. Die Sonderregelungen gelten für Unternehmen, die nachweisbar unmittelbar und erheblich von pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind. Diese Betriebe können für ihre bis zum 31.03.2022 fälligen oder fällig werdenden Steuern im vereinfachten Verfahren die zinslose Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30.06.2022 gewährt.
Neues Corona-Steuerhilfegesetz
Bundesfinanzminister Christian Lindner plant unterdessen nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammerverbandes (DIHK) auch ein neues Corona-Steuerhilfegesetz. Wichtige Punkte für die Unternehmen sollen darin die Verlängerung der degressiven Abschreibung für Investitionen und des erweiterten Verlustrücktrags bis Ende 2022 sein. „Verluste sollten unbedingt mindestens drei Jahre zurückgetragen werden können. Aus diesem Jahr 2022 also mindestens zurück ins für viele Unternehmen wirtschaftlich erfolgreiche Jahr 2019“, merkte DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben an. (as)
Bild: © Coloures-Pic – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können