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13. Juli 2020
FinVermV steht in den Startlöchern

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FinVermV steht in den Startlöchern

Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten

In § 13 wird die Pflicht des Finanz­anla­gen­vermittlers zur Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten der Finanzanlagen neu gefasst und konkretisiert. Es bleibt aber dabei, dass Finanzanlagenvermittler zur Erfüllung ihrer Informationspflichten die Informationen verwenden dürfen, die ihnen das die Finanzanlage konzipierende Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verfügung stellt. Das gilt allerdings nicht für Informationen über die Kosten, die bei dem Finanzanlagenvermittler anfallen. Über diese muss der Finanzanlagenvermittler eine eigenständige Information zur Verfügung stellen. § 13 setzt Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 MiFID II um.

Einholung von Informationen über den Anleger, Geeignetheitsprüfung

In § 16 wird die Geeignetheitsprüfung neu gefasst und dadurch mit den Vorschriften des WpHG harmonisiert. Hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheit und den im Zusammenhang mit der Geeignetheit geltenden Pflichten sind zudem Art. 54 und 55 der Delegierten Verordnung 2017/565/EU der Kommission entsprechend anzuwenden. Ferner werden Finanzanlagenvermittler verpflichtet, den nach § 80 Abs. 9 WpHG bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. Finanzanlagenvermittler müssen sich dazu alle erforderlichen Informationen über den Zielmarkt des Wertpapierdienstleistungsunternehmens beschaffen und die Merkmale der jeweiligen Finanzanlage sowie den Zielmarkt verstehen. Damit wird Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 6 MiFID II umgesetzt.

Offenlegung von Zuwendungen

§ 17 wird dahingehend konkretisiert, dass die Annahme und Gewährung von Zuwendungen nicht nur der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen darf, sondern sich darüber hinaus auch nicht nachteilig auf die Qualität der erbrachten Finanzdienstleistung auswirken darf. Außerdem darf die Zuwendung nicht die Verpflichtung des Finanzanlagenvermittlers beeinträchtigen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln. Insoweit dürfen Finanzanlagenvermittler – anders als Wertpapierdienstleistungsunternehmen – auch zukünftig Zuwendungen vereinnahmen, ohne sie durch qualitätsverbessernde Maßnahmen rechtfertigen zu müssen.

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Ein Artikel von
Hans-Ludger Sandkühler