AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
1. September 2022
Firmenfußballturnier: Wann zahlt die Unfallversicherung?
Concept of injury from playing football. Clashing in football can cause musculoskeletal injuries.

Firmenfußballturnier: Wann zahlt die Unfallversicherung?

Ein Arbeitgeber richtet jährlich ein Fußballturnier innerhalb des Unternehmens aus. Ein Sportler erleidet dabei eine Verletzung am Bein. Doch handelt es sich dabei nun um einen Arbeitsunfall, dessen Kosten die Unfallversicherung zu tragen hat?

Ein Mann hatte beim jährlichen Fußballturnier seines Arbeitgebers mitgespielt und sich bei einem Zweikampf das Bein gebrochen. Der Kläger bewertete dies als Arbeitsunfall mit der Begründung, dass das Spiel von der Firma organisiert und mittels Aushängen und betriebsinternen Veröffentlichungen beworben worden sei. Außerdem sei ein Mitglied der Unternehmensleitung zeitweise vor Ort gewesen und auch das betriebliche Gesundheitsmanagement habe einen Teil der Veranstaltung finanziert. Die beklagte Unfallkasse lehnte allerdings die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls ab. Klage und Berufung des Klägers in den Vorinstanzen blieben ohne Erfolg, sodass der Fall schließlich dem Bundessozialgericht (BSG) zur Urteilsfindung vorgelegt wurde.

Fußballturnier ist kein versicherter Betriebssport

Das BSG folgte allerdings ebenfalls der Ansicht der Unfallkasse: Als Begründung gaben die Richter an, dass es sich in diesem Fall weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um die Ausübung eines versicherten Betriebssports, der vor allem als Ausgleich gedacht ist, gehandelt habe. Zudem nahmen an dem Turnier 70 von 1.600 Mitarbeitern teil. Das Turnier sei also nur für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten von Interesse gewesen, so die Richter. Und auch die Aufnahme des Fußball-Cups in das Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements führt ebenfalls nicht zum Versicherungsschutz des Klägers während des Fußballspiels. „Denn ein betriebliches Gesundheitsmanagement im Unternehmen habe nur zum Ziel, gesundheitsförderliche Strukturen zu entwickeln und zu verankern sowie die Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zu stärken“, schreibt das BSG in seiner Urteilsbegründung. Der Versicherer muss somit nicht für den Unfall aufkommen. (as)

Bild: © I LOVE ADVANTURE – stock.adobe.com