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1. Juli 2021
Fristlose Kündigung für Maskenverweigerer

Fristlose Kündigung für Maskenverweigerer

Arbeitnehmer, die sich standhaft weigern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, können wirksam außerordentlich gekündigt werden. Das ist einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu entnehmen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Servicetechniker sogar eine ärztliche „Rotzlappenbefreiung“ vorgezeigt – allerdings vergeblich.

Mittlerweile sind Mund-Nasen-Bedeckungen allgegenwärtig geworden. Während im vergangenen Jahr noch sogenannte Alltagsmasken das Straßenbild geprägt haben, sind mittlerweile FFP-2-Masken die Norm geworden. Das Tragen einer derartigen Maske ist zwar nicht immer angenehm – gerade bei körperlicher Arbeit –, wird aber von den meisten als notwendiges Übel ertragen. Doch wie geht man als Arbeitgeber mit entschlossenen Maskenverweigerern um? Dazu musste nun das Arbeitsgericht Köln eine Entscheidung treffen.

Anweisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen Servicetechniker, der im Außendienst tätig war. Der Arbeitgeber des Mannes hatte allen angestellten Servicetechnikern im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Anweisung erteilt, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Servicetechniker weigert sich

Anscheinend nahm es der Mann bei der Befolgung dieser Anweisung aber nicht so genau. Als er schließlich Anfang Dezember 2020 einen Auftrag bei einem Kunden übernehmen sollte, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand, verweigerte sich der Mann.

Ärztliche „Rotzlappenbefreiung“

Um sein Verhalten zu rechtfertigen, reichte der Servicetechniker bei seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vom Juni 2020 ein, das er mit dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ versehen hatte. Das Attest war auf Blankopapier ausgestellt und enthielt unter anderem die Passage, dass es dem Mann „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

Medizinische Maske zugesichert

Der Arbeitgeber des Mannes hatte zwar Zweifel hinsichtlich der Validität des Attest und wollte es nicht anerkennen. Aber er erklärte sich bereit, die Kosten für einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu übernehmen. Unter dieser Maßgabe wies er den Servicetechniker an, zukünftig eine Mund-Nasen-Bedeckung während seiner Einsätze beim Kunden zu tragen.

Außerordentliche Kündigung ausgesprochen

Der Techniker lehnte den Serviceauftrag jedoch weiterhin ab. Er sei nur bereit den Auftrag zu übernehmen, wenn er vor Ort gar keine Maske tragen müsse. Der Arbeitgeber mahnte den Mann daraufhin ab. Der Abgemahnt ließ sich davon aber nicht beeindrucken. Er machte deutlich, dass er den Auftrag auch weiterhin nur durchführen würde, wenn er keine Maske zu tragen habe. Der Arbeitgeber kündigte dem Servicetechniker daraufhin außerordentlich und hilfsweise ordentlich.

Kündigungsschutzklage erstinstanzlich gescheitert

Gegen diese Entscheidung ging der Entlassene mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln vor. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab. Der Mann habe mit seiner beharrlichen Weigerung, den verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Gericht bezweifelt Ernsthaftigkeit der Rechtfertigungen

Das vorgelegte Attest könne das Verhalten des Mannes ebenfalls nicht rechtfertigen, entschied das Arbeitsgericht. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Des Weiteren sei das Attest ohne die konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes auch nicht aussagekräftig genug. Und außerdem bestünden begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen. Allein schon deshalb, weil der Kläger den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet habe und dem Angebot, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen war.

Der Arbeitnehmer hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen. (tku)

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21

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