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19. März 2024
GDV: Jede zehnte Schadenmeldung als verdächtig eingestuft

GDV: Jede zehnte Schadenmeldung als verdächtig eingestuft

Betrug kostet deutsche Versicherern rund 5 Mrd. Euro jährlich, jeder zehnte Schaden in der Schaden- und Unfallversicherung gilt als verdächtig oder prüfwürdig. Das hat eine Sonderauswertung des GDV ergeben. Bisher sind Menschen in der Betrugsabwehr wirksamer als künstliche Intelligenz.

Versicherer schätzen den jährlichen Schaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallversicherung auf rund 5 Mrd. Euro ein. Insgesamt sind rund 10% der Schäden, die Versicherern gemeldet werden, verdächtig oder prüfwürdig.

Das hat eine Sonderauswertung von mehr als 600.000 Schadenmeldungen aus drei Jahren des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) ergeben. Dafür haben die Experten 200.000 Einbrüche, die Hausratversicherern gemeldet wurden, sowie mehr als 400.000 Schäden an Kraftfahrzeugen, die der Privathaftpflicht- und der privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung gemeldet wurden.

Nur weil ein Fall als dubios eingestuft wird, bedeutet das nicht automatisch, dass Versicherungsbetrug vorliegt, so der GDV, sondern lediglich, dass der Schaden Merkmale aufweist, „die statistisch gesehen eher selten sind“.

Mitarbeiter erkennen Schäden häufiger als KI

Um Betrugsfällen entgegenzuwirken, setzten Versicherer spezielle Softwaretools und auch erste KI-Lösungen ein. Bisher seien Mitarbeiter aber noch das stärkste Tool für die Betrugsabwehr, so der Branchenverband. Menschen erkennen Auffälligkeiten, die von einer Software bislang noch nicht erkannt werden. So können geschulte Mitarbeiter etwa häufig Abweichungen zwischen der gemeldeten Schadenhöhe und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Gegenstände erkennen.

Betrug und Betrugsabsicht kann ernste Folgen haben

Beispiele für die am häufigsten vorkommenden Formen des Versicherungsbetrugs sind laut dem GDV fingierte Schadenfälle, bei denen etwa ein realer Schaden, der nicht versichert ist, so gemeldet wird, dass ein versichertes Ereignis angenommen werden kann, fiktive Schäden – sogenannte „Papierschäden“ –, provozierte Schadenfälle, bei denen ein Schadenfall vorsätzlich herbeigeführt wird, oder betrügerische Vertragsgestaltung.

Wird eine Betrugsabsicht nachgewiesen, muss der Versicherer nicht für den Schaden aufkommen und es kann zu einer Vertragskündigung kommen. Zudem kann der Versicherer Sachverständigenkosten vom Anspruchsteller zurückverlangen und den Fall zur Anzeige bringen. (js)

Bild: © Tixel – stock.adobe.com