OLG Oldenburg zur Verkehrssicherungspflicht
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) bestätigte diese Einschätzung im Berufungsverfahren. Zwar habe durch das Abstellen des E-Bikes grundsätzlich eine abstrakte Gefahrenquelle bestanden. Die Verkehrssicherungspflicht verlange jedoch nicht, jede theoretisch denkbare Schadensmöglichkeit auszuschließen. Entscheidend sei, ob im konkreten Fall mit einem Schaden zu rechnen gewesen sei. Dies verneinte das Gericht. Nach den Herstellerangaben handele es sich bei Bränden von Lithium-Ionen-Akkus um seltene Ereignisse.
Zudem seien solche Akkus in zahlreichen Alltagsgeräten verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich von einer sicheren Verwendung ausgehen dürften. Weder gesetzliche Vorgaben noch konkrete Herstelleranweisungen hätten eine verpflichtende Überprüfung nach einem Sturz vorgesehen.
Kein Zusammenhang zwischen Sturz und Brand
Auch der zeitliche Ablauf spielte eine Rolle. Zwischen dem Sturz im Januar und dem Brand im März lagen rund zwei Monate, in denen das E-Bike ohne Auffälligkeiten genutzt wurde. Der Akku zeigte keine sichtbaren Schäden oder Funktionsstörungen. Der Sturz selbst hatte zudem keine äußerlich erkennbaren Beschädigungen verursacht. Eine besondere Gefahrenlage sei daraus nicht abzuleiten gewesen.
Nach einem Hinweis des Senats nahm der klagende Gebäudeversicherer die Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig. (bh)
OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 12.03.2026 – Az: 9 U 8/26
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