Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines sauerländischen Strumpfherstellers jüngst entschieden, dass der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotenzial der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen ist, nachdem die Produktion des Unternehmens in Billiglohnländer verlagert worden war. Der Strumpfhersteller hatte sich mit seiner Klage dagegen gewehrt, dass die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Gefahrtarifstellen verwendete, die auf die physische Erzeugung von Produkten abstellten. Das Unternehmen machte geltend, nunmehr ein Handelsunternehmen zu sein, das den Vertrieb von Waren betreibe und nur noch in geringem Umfang selbst Waren produziere.
Berufsgenossenschaft muss Aufgabenfelder genauer in den Blick nehmen
Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage im Wesentlichen statt und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahrtarifstellen des Produktionsbereiches, sondern ihrem geringeren Gefahrenpotenzial entsprechend denen des Handelsbereiches zuzuordnen. Die Berufsgenossenschaft habe die konkreten Aufgabenfelder der Arbeitnehmer genauer in den Blick zu nehmen, um den Veränderungen der Arbeitswelt durch das mit der Globalisierung einhergehende Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer Rechnung zu tragen, so das Gericht. (ad)
SG Dortmund, Urteil vom 03.07.2017, Az.: S 17 U 587/12
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