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15. Mai 2020
Gericht bestätigt Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung

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Gericht bestätigt Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung

Allgemeinverfügung und Teilschließung nicht ausschlaggebend

Das Landgericht führt aus, dass Betriebsschließungen aufgrund COVID-19-Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnung über Betriebsschließungsversicherungen versichert sind. Eine Betriebsschließung, die über eine Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung folge, sei Einzelverfügungen gleichzustellen.

Zum Tragen kommt auch nicht, dass das Hotel Geschäftsreisende weiterhin hätte beherbergen können, es sich also nur um eine angeordnete Teilschließung gehandelt habe. Aufgrund der Corona-Krise und abgesagten Terminen und Veranstaltungen war dies aber auch eher eine theoretische, denn praktische Möglichkeit. Die Hotels wurden von der Betreiberin deshalb komplett geschlossen.

„Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor“, heißt es in den Entscheidungsgründen des Gerichts. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. „Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht in aller Deutlichkeit. Etwas, was wir seit Beginn der Debatte auch regelmäßig herausstellen und was sich auch auf reine Gastronomiebetriebe zwanglos übertragen lässt“, erklärt dazu Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.

Nennung des neuartigen Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz?

Nach Auffassung des Gerichts kommt es für den Versicherungsschutz auch nicht darauf an, dass der COVID-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht namentlich genannt ist. Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig – dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.

Hier geht es über die Kanzlei Michaelis zum Urteil.

Verfügungsurteil vom 29.04.2020, Az.: 11 O 66/20

Bild: © Viorel Sima – stock.adobe.com

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