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12. Oktober 2020
Gewerbeversicherung: Unbestimmte Sicherheitsvorschriften vermeiden

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Gewerbeversicherung: Unbestimmte Sicherheitsvorschriften vermeiden

Was Makler tun können

Ein mittlerweile verbreitetes, aber leider noch nicht ausreichendes Instrument zur Sicherung der Interessen des Versicherungsnehmers ist die Vereinbarung einer Repräsentantenklausel. Diese Klausel bestimmt, wer „Repräsentant“ des versicherungsnehmenden Betriebs ist. Nur das Verhalten dieser Personen (in der Regel die Geschäftsführung) ist dem Versicherungsnehmer zurechenbar. Verfehlungen einzelner Mitarbeiter schaden dem Versicherungsanspruch dann nicht mehr.

Allerdings wenden Versicherer gelegentlich ein, die Geschäftsführung hätte es offenbar versäumt, Mitarbeiter richtig anzuleiten, zu schulen oder zu überwachen. Durch die mangelhafte Organisationsstruktur hätten die Repräsentanten die Obliegenheitsverletzung zu verantworten – was wiederum eine Kürzung der Versicherungsleistung nach sich zöge. Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer daher nach Möglichkeit mit dem Versicherer vereinbaren, dass ein Organisationsverschulden des Repräsentanten nur bei Vorsatz zur Leistungskürzung berechtigt.

Das eigentliche Problem ist damit jedoch noch nicht gelöst: die Unbestimmtheit der Generalklausel. Lässt sich diese nicht abbedingen, sollten Versicherungsmakler auf jeden Fall eine Konkretisierung der Klausel vom Versicherer fordern. Wenn die relevanten, vom Versicherungsnehmer zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sämtlich und abschließend im Ver­sicherungsvertrag aufgezählt sind, lassen sich spätere Diskussionen oft vermeiden. Auch hilft eine solche Aufzählung dem Versicherungsnehmer bei der Organisation seiner internen Risikomanagementprozesse.

Dass die Generalklausel in ihrer aktuellen Form keine Zukunft am Markt haben sollte, zeigt auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 18.05.2017, Az.: 16 U 14/17). Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung verlangte vom Versicherer Deckung für einen erlittenen Leitungswasserschaden. Der Versicherer hielt dem Versicherungsnehmer vor, beim Einbau der Wasserleitung eine DIN missachtet und dadurch gegen die Generalklausel zur Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verstoßen zu haben. Das Gericht urteilte, dass die Generalklausel intransparent und damit unwirksam sei. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wünschenswert wäre, dass sich alsbald auch der Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit der Generalklausel äußert.

Fazit

Pauschale vertragliche Regelungen zur Einhaltung unbestimmter Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer sind durch Versicherungsmakler unbedingt zu verhindern. Sie bergen das Risiko langwieriger Deckungsstreitigkeiten im Schadenfall. Wer mit dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer gemeinsam die im jeweiligen versicherten Betrieb sinnvollerweise einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen konkret identifiziert und festhält, hilft dem eigenen Kunden doppelt: durch bessere Schadenverhütung und eine problemlose Regulierung im Schadenfall.

Bild: © scharfsinn86 – stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2020, Seite 122 f., und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Cäsar Czeremuga