Absolute Sicherheit ist möglich, aber nicht finanzierbar
Um das Problem des fehlenden kollektiven Ausgleichs bei einzelnen Zusagen und kleinen Kollektiven zu lösen, gibt es verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Graden von Sicherheit. Für die meisten Trägerunternehmen wäre „absolute Sicherheit“ wünschenswert. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Zu Rentenbeginn wird so viel Kapital bereitgestellt, dass die Rente ausschließlich aus den rechnerischen Kapitalerträgen finanziert wird, ohne das Kapital zu verbrauchen. Legt man zum Beispiel eine Zinserwartung von 2% zugrunde, benötigt man für diese Lösung einen Kapitalbetrag in Höhe von 50 Jahresrenten! Diese Lösung ist in der Regel finanziell nicht realisierbar und daher eher theoretischer Natur.
Zu Rentenbeginn wird die Zusage auf einen Pensionsfonds mit versicherungsförmiger Garantie ausgelagert bzw. eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Diese Lösung ist insbesondere dann, wenn bei Beginn der Altersrente die Rentenhöhen feststehen, grundsätzlich umsetzbar. Auch in diesem Fall beträgt der finanzielle Aufwand ein Vielfaches der Pensionsrückstellung und ist deshalb für viele Trägerunternehmen nicht verkraftbar.
Die Best-Practice-Lösung
Weil „absolute Sicherheit“ in der Regel nicht finanzierbar ist, sind nicht-versicherungsförmige Auslagerungen der Zusage auf einen Pensionsfonds weit verbreitet. Bei Wahl eines vorsichtigen Rechnungszinses in Kombination mit einer Biometrieabsicherung, die Nachschüsse wegen der Biometrie bis zu einem gewählten Alter ausschließt, bieten sie eine Art Airbag, mit dem das Problem abgefedert werden kann. Der LV 1871 Pensionsfonds legt seinen Schwerpunkt auf eine bestmögliche Ausgestaltung zur Reduktion dieses Nachschussrisikos. Mit seinem Modell „Altersreserve“ und der Flexibilität des Rechnungszinses bietet der LV 1871 Pensionsfonds eine optimale Lösung. Die auf den Kunden hierfür individuell abgestimmten Angebote gepaart mit attraktiven Finanzierungsmodellen zeichnen den LV 1871 Pensionsfonds aus.
Von Martin Großmann, Vorsitzender der Geschäftsleitung der LV 1871 Pensionsfonds AG
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2020, Seite 40f., und in unserem ePaper.
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