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25. März 2026
GKV oder Privatleistung? Streit um Kostenaufklärung zum Implantat
GKV oder Privatleistung? Streit um Kostenaufklärung zum Implantat

GKV oder Privatleistung? Streit um Kostenaufklärung zum Implantat

Zahnimplantate sind für gesetzlich Versicherte in der Regel Privatleistungen und nicht Bestandteil der GKV. Streit entsteht häufig über die Kostenaufklärung: Nur bei nachgewiesenen Aufklärungsmängeln kann eine Zahlungspflicht entfallen. Das LG Lübeck klärt einen Fall.

Zahnimplantate und die dazugehörigen vorbereitenden Behandlungen zählen in der Regel nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für gesetzlich Versicherte bedeutet das: Die entsprechenden Leistungen sind grundsätzlich privat zu vergüten. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn eine unzureichende oder fehlerhafte Kostenaufklärung durch den Behandler nachgewiesen werden kann. Genau darüber stritt eine Patientin mit ihrer Zahnärztin, da sie davon ausging, dass ihre Krankenkasse die Kosten übernehmen würde.

Zahnarztpraxis fordert Honorar – Patientin beruft sich auf Aufklärungsmängel

In dem zugrunde liegenden Fall, über den das Landgericht (LG) Lübeck aktuell berichtet, verlangte eine Zahnarztpraxis von einer gesetzlich krankenversicherten Patientin die Zahlung in Höhe von 752,71 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Patientin verweigerte die Zahlung. Ihre Begründung: Sie sei weder ausreichend über die anfallenden Kosten noch darüber aufgeklärt worden, dass es sich um privat zu finanzierende Leistungen handelt. Zudem argumentierte sie, einzelne Positionen der Rechnung – etwa Abdrücke und Fotoaufnahmen – hätten ihrer Ansicht nach als Kassenleistungen abgerechnet werden müssen. Die Zahnärztin zog vor Gericht, doch das Amtsgericht folgte der Argumentation der Patientin.

Berufungsgericht verneint Anspruch auf Befreiung wegen Aufklärungsmängeln

Die Zahnarztpraxis legte gegen das Urteil Berufung ein. Das LG Lübeck nahm den Fall die Lupe und änderte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Patientin wurde zur Zahlung der offenen 752,71 Euro nebst Zinsen sowie Mahn- und Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich unzureichender Aufklärung lehnte das Gericht ab. Die Patientin konnte den entsprechenden Nachweis nicht erbringen. Sowohl die Aussagen der Zahnärztin als auch die vorliegenden Dokumente – insbesondere Honorar- und Gebührenvereinbarungen – sprachen aus Sicht des Gerichts gegen ihre Darstellung.

Rechtlicher Rahmen für private Behandlungskosten und Aufklärung

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem BGB und dem SGB V: Nach § 630a Abs. 1 BGB sind nicht von der GKV übernommene Behandlungen grundsätzlich vom Patienten zu vergüten. Implantologische Leistungen gehören gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in der Regel nicht zum GKV-Leistungskatalog und werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Zudem verpflichtet § 630c Abs. 3 BGB Behandler, über voraussichtliche Kosten in Textform aufzuklären, wenn keine gesicherte Kostenübernahme besteht. Wird diese Pflicht verletzt, können Schadensersatzansprüche entstehen, die im Einzelfall zur (teilweisen) Befreiung von der Zahlungspflicht führen können. Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Patient. (bh)

LG Lübeck, Urteil vom 21.03.2024 – Az: 14 S 81/23