Im Streitfall waren dem Kläger im Jahr 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Gleichwertige Versorgung muss gewährleistet sein
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es stehe noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam sei, weil dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führen könne. Es sei zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig seien. Es müsse sichergestellt sein, dass er Kläger im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalte. (kb)
BAG, Urteil vom 19.07.2016, Az.: 3 AZR 134/15
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