Auch allgemeine Umweltaussagen sind betroffen
Die EU knöpft sich aber auch allgemeine Umweltaussagen ohne eine besonders anerkannte und hervorragende Umweltleistung vor. Allgemeine Umweltaussagen sollen verboten werden, wenn tatsächlich keine hervorragende Umweltleistung dahintersteckt oder wenn die Spezifizierung der Aussage an keiner Stelle erfolgt. Das betrifft Aussagen wie: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaneutral“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen.
Schon der Begriff „Nachhaltigkeitsportfolio“, „Verantwortungsportfolio“, „Sustainable Investment“ oder „ESG-kompatibel“ können darunterfallen. Solche Aussagen müssen immer einem Wahrheitsbeweis zugänglich sein und es muss dem Anleger eine Systematik dargestellt werden, warum die Aussage zutreffend ist.
Verstöße haben strenge Folgen
Verstöße gegen die Richtlinie können strenge Folgen haben und sind unbedingt zu berücksichtigen. Die Richtlinie wird in Deutschland in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Verstöße gegen diese gesetzliche Vorgabe können abgemahnt werden. Zur Abmahnung sind nicht nur Behörden, sondern zumeist auch Wettbewerber, Verbraucherverbände und Behörden berechtigt. Es kann also schnell teuer werden. Bei klaren Verstößen werden professionelle Abmahner auf den Plan gerufen, die dann Unterlassungserklärungen mit Bußgeldandrohung und Rechnungen verschicken. Ein paar tausend Euro sind da schnell zusammengekommen.
Interessant ist außerdem die Bußgeldfrage. Hier muss man unterscheiden: Nicht jeder Verstoß gegen die neuen Greenwashing-Vorschriften löst automatisch ein behördliches Bußgeld aus. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) arbeitet vor allem mit dem zivilrechtlichen Durchsetzungssystem – insbesondere Unterlassung, Beseitigung und ggf. Schadensersatz.
Eine besondere Bußgeldvorschrift enthält aber § 19 UWG für einen weitverbreiteten Verstoß bzw. einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension im Rahmen der unionsweiten Verbraucherrechtsdurchsetzung.
Nach der Neufassung gilt eine Geldbußendrohung bis 50.000 Euro; bei Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro kann die Geldbuße bis zu 4% des Jahresumsatzes betragen. Der maßgebliche Jahresumsatz ist grundsätzlich der Umsatz des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
Daher spricht man kurz von der sog. „EmpCo Directive“ bzw. von der „EmpCo-Richtlinie“. Durch die „Empowering Consumers for the Green Transition Directive“ soll mit dem Etikettenschwindel bei Nachhaltigkeitsaussagen Schluss sein. Das ganze Regelwerk ist bereits am 27.09.2026 in Kraft getreten.
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