Wo kommen die Weihnachtsbäume her, die in der Vorweihnachtszeit mit Netzen in eine transportfähige Form gebracht werden? Nur wenige werden selbst ausgesucht und gefällt. Beim Großteil der feilgebotenen Bäume handelt es sich um Massenware, die auf Baumplantagen herangezogen und gefällt wird. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb wollte sich durch den Zukauf weiterer Grundstücke vergrößern, doch als er sah, dass der Verkäufer den vollen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen hatte, landete der Fall schließlich vor dem Finanzgericht (FG) Münster.
Kaufpreis für Grund und Boden sowie Aufwuchs
Der Verkäufer hatte den Kaufpreis von insgesamt rund 321.000 Euro folgendermaßen aufgeschlüsselt: 225.000 Euro wurden für den Grund und Boden bezahlt und ungefähr 87.000 Euro entfielen auf den Aufwuchs, hinzu kam Umsatzsteuer. Dieser Aufwuchs bestand aus Nadelbäumen, die als Weihnachtsbäume verkauft werden sollten. Bezogen auf den Kaufpreis waren sich die Parteien handelseinig. Der Konflikt kam erst zustande, als der Verkäufer den von ihm festgestellten Anteil an Grunderwerbssteuer offenbarte.
Verkäufer veranschlagt Gesamtbetrag zur Versteuerung
Als Grundlage für die Grunderwerbsbesteuerung, zog der Verkäufer den Gesamtbetrag heran. Die Begründung: Gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehörten die Erzeugnisse eines Grundstücks zu dessen wesentlichen Bestandteilen, solange sie mit dem Grund und Boden verbunden seien. Dementsprechend sei der Baumbestand wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gemäß § 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
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