Die Grundrente soll nun doch kommen. So sieht es der Koalitionsbeschluss der Unionsparteien und der SPD vom Wochenende vor. Anfang 2021 soll sie dann greifen und für alle Bestands- und Neurentner gelten. Doch wie genau ist die sogenannte Grundrente ausgestaltet?
(Fast) 35 Beitragsjahre nötig
Die grundlegende Voraussetzung bleibt, dass ein Rentner 35 Beitragsjahre geleistet haben muss. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Um jedoch „harte Abbruchkanten“ beim Bezug zu vermeiden, hat sich die Koalition im Beschluss auf eine „kurze, wirksame Gleitzone“ geeinigt. Die konkrete Ausgestaltung ist hier jedoch noch offen. Anscheinend sollen auch Rentner mit einer geringfügig kürzeren Zahl an Beitragsjahren Anspruch auf Gelder haben – wenngleich auch mit Abschlägen.
Einkommensprüfung und Einkommensgrenze
Die Grundrente wird erst nach einer umfassenden Einkommensprüfung gewährt, die jedoch automatisiert über einen Datentausch zwischen Finanzbehörden und Rentenversicherung erfolgen soll. Eine Antragsstellung der Bezugsberechtigten ist somit nicht nötig.
Der Rentner darf maximal 1.250 Euro brutto an Einkommen beziehen, sofern er alleinstehend ist. Das gemeinsame Einkommen für Paare darf 1.950 Euro zu versteuerndes Einkommen nicht überschreiten. Auch hier soll jedoch eine weiter zu spezifizierende Gleitzone eingeführt werden.
Berechnung
Die Grundrente selbst berechnet sich so, dass jedem, der weniger als 80% der Beiträge eines Durchschnittverdieners gezahlt hat, aber mehr als 30%, seine Rentenleistung verdoppelt wird. Allerdings höchstens auf 80% der Durchschnittsleistung und maximal für die besagten 35 Beitragsjahre. Im Anschluss wird dieser Rentenzuschlag jedoch um 12,5% gekürzt.
Betriebliche Altersversorgung
Auch für die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben sich Neuerungen. So wird die bisherige Freigrenze von 155,75 Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung für Versorgungsbezüge in einen Freibetrag umgewandelt. Bisher wurde bei Zahlungen oberhalb der Freigrenze die komplette Betriebsrente mit dem doppelten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag belastet (Doppelverbeitragung). Zukünftig ist dies nur noch für den Anteil vorgesehen, der den Freibetrag übersteigt.
Außerdem soll zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern der BAV-Förderbetrag von maximal 144 Euro auf 288 Euro angehoben werden. (tku)
Bild: © Sir_Oliver – stock.adobe.com
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